Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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e.  Ebenso  wird  zwischen  Hoheitsstein  Nr.  534  und  535  wr-  Warun  und  Cemeine

EM32  entlang  den  bayrischen  Plannummern  698  ½  und  698  die  Landesgrenze
  dem  von  den  Angrenzern  gezogenen  Wassergraben  entlang  gerade  gelegt  und
Hoheitsstein  Nr.  535,  wie  aus  der  Beilage  12  ersichtlich,  soweit  versetzt,  daß  die  abgeschnittenen
  Gebietsteile  sich  gegenseitig  ausgleichen.

(Vergl.  18.  Kommissionsprotokoll,  Leutkirch,  den  7.  Juli  1904,  Ziff.  II,  1—3,  Ziff.  III
und  IV  und  Beil.  9—12,  Handrisse  Nr.  82,  87,  94  und  90  südlich  der  Donau.)

 

Art.  9.

Nach  den  vorstehenden  Artikeln  beträgt  der  Zuwachs  für  Württemberg  und  der  Abgang
  für  Bayern  4  a  24  gm,  während  der  Zuwachs  für  Bayern  und  der  Abgang  für
Württemberg  27  a  69  qm  ausmacht.

Hienach  hat  Württemberg  als  Entschädigung  für  seinen  Gebietsverlust  noch  23  a
15  um  zu  erhalten.  Diese  Fläche  wird  von  Bayern  in  der  Weise  an  Württemberg  abgetreten,

  daß  zwischen  den  Hoheitssteinen  Nr.  168,  469  und  470  ülrtt  Martung  Diemanns=Gemeinde

  Hofs,  Oberamts  Leutkirch  ayr.  Steuergemeinde  Kimratsmeinde
  Hofs,  ramts  Leutkirch,  ;  ..  .  ·  gemen
hofen,  Bezirksamts  Kempten.  die  Grenzlinie,  wie  aus  der  Beilage  13  ersichtlich,  gerade

gezogen  und  der  Hoheitsstein  Nr.  469  so  weit  gegen  Hoheitsstein  Nr.  468  gerückt  wird,
daß  die  von  der  bayrischen  Plannummer  463  abgetrennte  Fläche  23  a  45  um  beträgt.

(Vergl.  18.  Kommissionsprotokoll,  Leutkirch,  den  7.  Juli  1904,  Ziff.  II,  1  und  1,
sowie  Beil.  13,  Handriß  Nr.  81  südlich  der  Donau.)

Art.  10.

Im  übrigen  wird  als  Landesgrenze  zwischen  Württemberg  und  Bayern,  abgesehen
von  der  Illergrenze,  jene  Linie  anerkannt,  welche  gelegentlich  der  Grenzrevision  der
Jahre  1899/1904  in  fortlaufenden  Handrissen  festgelegt  worden  ist.

Diese  nördlich  der  Donau  mit  Nr.  1—263,  südlich  der  Donau  mit  Nr.  1—107
versehenen,  von  den  beiderseitigen  Grenzrevisionskommissären,  K.  württembergischem
Ministerialrat  v.  Scheurlen  und  K.  bayrischem  Regierungsrat  Weigand,  sowie  von  den
Kommissionstechnikern,  K.  württembergischem  Vermessungskommissär  Bühner  und  K.  bayrischem
  Obergeometer  Korn,  unterzeichneten  Handrisse  werden  als  gemeinsame  Urkunden
  erklärt.