2.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 13. Februar 1860.
Inhalt.
Königliche Dekrete. Keine.
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine,
welche zu pflegschaftlichem Vermögen gehören. — Verfügung, betreffend den Sportelansatz
in solchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht. — Bekanntmachung,
betreffend die Verleihung der rechtlichen Persönlichkeit. — Verfügung, betreffend die
Pfechtung von Gefässen aus Glas oder Thon für den Verkauf von Essig. — Verfügung, betreffend
die veränderte Festsetzung der Anfangszeit des Langholzflößens auf der Enz und Nagold.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departement.
Des Justig-Ministeriums.
a) Verfügung, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, welche zu pflegschaftlichem
Vermögen gehören.
In Betreff ver auf den Inhaber lautenden Staatsschuloscheine, welche zu pflegschaftlichem
Vermögen gehören, wird den Vormundschaftsbehörden und Pflegern, unter
theilweiser Abänderung der Ministerialverfügung vom 28. März 1856 (Reg. Blatt S. 41
bis 42) folgende Weisung ertbeilt: