Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  13.  Februar  1860.

Inhalt.

Königliche  Dekrete.  Keine.

Verfügungen  der  Departements.  Verfügung,  betreffend  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine,
  welche  zu  pflegschaftlichem  Vermögen  gehören.  —  Verfügung,  betreffend  den  Sportelansatz
in  solchen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Gegenstand  nicht  in  einer  Geldsumme  besteht.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Verleihung  der  rechtlichen  Persönlichkeit.  —  Verfügung,  betreffend  die
Pfechtung  von  Gefässen  aus  Glas  oder  Thon  für  den  Verkauf  von  Essig.  —  Verfügung,  betreffend
die  veränderte  Festsetzung  der  Anfangszeit  des  Langholzflößens  auf  der  Enz  und  Nagold.

 

I.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.
II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Justiz-Departement.
Des  Justig-Ministeriums.
a)  Verfügung,  betreffend  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine,  welche  zu  pflegschaftlichem
Vermögen  gehören.

In  Betreff  ver  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuloscheine,  welche  zu  pflegschaftlichem
  Vermögen  gehören,  wird  den  Vormundschaftsbehörden  und  Pflegern,  unter
theilweiser  Abänderung  der  Ministerialverfügung  vom  28.  März  1856  (Reg.  Blatt  S.  41
bis  42)  folgende  Weisung  ertbeilt: