Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

244  Nr.  49.  1916

Bekanntmachung
über  die  4
Errichtung  eines  Schiedsgerichts  nach  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915.  (REl.  S.  807).
Vom  12.  März  1916.

 

Auf  Grund  des  §  5  Abs.  3  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom
8.  Dezember  1915  (RGl.  S.  807)  wird  folgendes  bestimmt:

J.
Das  Schiedsgericht  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  inländische  Butter
wird  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet.
II.
Zum  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  wird  bestellt:
Geheimer  Regierungsrat  Dr.  Heinrici,  vortragender  Rat  im  Reichsjustizamt;

zu  Beisitzern  werden  bestellt:
Direktor  Noack,  Berlin,
Stadtrat  Dr.  Simonsohn,  Berlin;
zum  stellvertretenden  Vorsitzenden:
Geheimer  Oberregierungsrat  Hagen,  vortragender  Rat  im  Preußischen
Handelsministerium;  «
zu  stellvertretenden  Beisitzern:

Okonomierat  Hartert,  Berlin,
Arbeitersekretär  Wissel,  Berlin.

III.

Anträge  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  sind  an  den  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,

  Berlin  W.,  Voßstraße  45,  zu  richten.
nträge  sind  schriftlich  zu  stellen  und  unter  Darlegung  der  Sachlage  und  Angabe

der  Beweismittel  kurz  zu  begründen.  Der  Antragsteller  hat  die  ihm  zugänglichen  Beweisurkunden,
  insbesondere  Vertragsurkunden  und  Briefe,  dem  Antrag  beizufügen.

Schiedsgericht  setzt  die  Kosten  des  Verfahrens  fest  und  bestimmt,  wer  sie  zu
tragen  hat.

Berlin,  den  12.  März  1916.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.