Contents : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

V.  Schärfung
der  Strafe.

A.  gegen
Schildwachen,
einzelne  Posten
und  bewaffnete
Patrouilleurs.

B.  beim  Zusammentreffen

mehrerer  Verbrechen.


C.  beim  Rückfall.


—  204  —

§.  76.

Ist  in  den  Militair-Strafgesetzen  bei  Androhung  von  Arreststrafen  das
niedrigste  Strafmaaß  nicht  angegeben,  so  kann  die  Strafe  innerhalb  der  Grenzen
der  Disziplinarstrafgewalt  im  Disziplinarwege  verhängt  werden,  insofern  unter
den  obwaltenden  Verhältnissen,  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  mit  der
Disziplinarstrafgewalt  versehenen  Befehlshabers,  eine  härtere  Strafe  nicht  verwirkt
  erscheint.

§.  77.

In  Fällen,  wo  eine  Verlängerung  oder  Schärfung  der  Strafe  in  den
Militair-Strafgesetzen  vorgeschrieben  ist,  darf  diese  zwar  das  bestimmte  höchste
Maaß,  aber  nicht  das  doppelte  desselben  übersteigen.

Auch  darf  eine  Verlängerung  oder  Verschärfung  über  das  höchste  Maaß
hinaus  bei  denjenigen  Strafarten  nicht  stattfinden,  bei  welchen  dies  ausdrücklich
untersagt  ist,  wie  bei  dem  strengen  Arrest,  dem  Stubenarrest  und  der  körperlichen
Züchtigung.

Vergl.  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  6.  Mai  1848  Beilage  Littr.  D.

§.  78.

Alle  von  Schildwachen,  einzelnen  Posten  oder  bewaffneten  Patrouilleurs
begangene  Verbrechen  sind,  insofern  dafür  nicht  besondere  Strafen  angedroht
worden,  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen.

§.  79.

Treffen  bei  der  Bestrafung  mehrere  Verbrechen  zusammen,  wofür  in  den
Militair-Strafgesetzen  nur  Arreststrafen  angedroht  sind,  so  ist  auf  den  schwersten
gegen  den  zu  Bestrafenden  zulässigen  Arrestgrad  zu  erkennen.

Uebersteigt  in  diesen  Fällen  der  Stubenarrest  oder  der  strenge  Arrest  die
Dauer  von  sechs  Wochen,  der  gelinde  oder  der  mittlere  Arrest  aber  die  Dauer
von  zwölf  Wochen,  so  ist  nach  §.  63.  auf  verhältnißmäßigen  Festungsarrest  oder
Festungsstrafe  zu  erkennen.

§.  80.

Wer  nach  rechtskräftiger  Verurtheilung,  mag  dieselbe  nach  den  Militair-Strafgesetzen
  oder  nach  anderen  Gesetzen  erfolgt  sein,  von  Neuem  in  ein  Verbrechen
  derselben  Art  verfällt,  ist  mit  geschärfter  Strafe  zu  belegen,  sofern  die
Gesetze  für  den  Rückfall  in  dieses  Verbrechen  keine  besondere  Strafe  vorschreiben.

War  wegen  eines  früher  verübten  gleichartigen  militairischen  Verbrechens
auf  Festungsstrafe  rechtskräftig  erkannt,  so  tritt  bei  Bestrafung  des  Rückfalles
stets  neben  der  sonst  verwirkten  Strafe  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  ein.

§.  81.

Die  Strafe  des  Rückfalles  darf  jedoch  sowohl  in  den  Fällen  des  §.  80.
als