Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 31
6. 14 Nr. 1 für jede8 nur ein jus personale begründende
Pachtverhältniß nac<ß dem Rechtsſaße:
„Kauf bricht Miethe““ aufſtellt. Eine gegentheilige
Beſtimmung enthält das Geſeß nicht. Urth. vom
18. Okt. HVNr. 5654.
Erbrecht. Trebellianiſche Quart, Ein:
rehnung in dieſelbe. „Söhne und Töchter
nach bayer. Landrecht Th. I11 Cap. 9 8.10
Nr. 3. E8 hatte B. von ſeiner Großmutter unter
fideikommiſſariſcher Clauſel ein Vermögen ererbt, und
war von dem B, und den Miterben desſelben die
Erbſchaft unbedingt angetreten worden. Als nun
B. geſtorben und deſſen halbbäundigen Geſchwiſtern
deſſen Nachlaß extradirt worden war, traten gegen
dieſe die Geſchwiſter de8 verlebten Vaters des B.,
eben die Miterben des Lekteren, auf Grund jener
zu ihren Gunſten aufgeſtellten Clauſel klagend auf,
Herausgabe des dem B. aus dem Nachlaſſe ſeiner
Großmutter angefallenen Vermögen8 verlangend. Da
nun des B. Großmutter in ihrem Teſtamente auch
beſtimmt hatte, daß der an die Stelle ſeines verlebten
Vaters, de8 Sohnes der Erblaſſerin, getretene
B. die 8000 fl., welche jener als Heirathsögut
empfangen hatte, nicht zu conferiren brauche, fragte
e8 ſich, ob dem B. bezüglich des von der Großmutter
ererbten Vermögens ein Anſpruch auf die-Trebellianiſche
Quart zugeſtanden habe, wobei zu bemerken
iſt, daß jener Heirathgut8betrag von 8000 fl.
den Pflichttheil, den .des B. Vater anzuſprechen gehabt
hätte, und die Summe, welche ſich für die
Trebellianiſ<e Quart berechnen würde, überſtieg.
Das Obrſt. LG. erkannte, daß dem B. der
fragliche Anſpruch nicht zugeſtanden, und motivirte
dieſen Ausſpruch alſo: |
Gemäß bayr. Landr. Thl. Il 6.9 6.9 Nr. 2
und Anm. lit. b wird dem haeres fiduciarius in
die quarta Trebell, Alles eingerechnet, was er als
ein Prälegat oder ſonſt au8 des Erblaſſers lekßtem