Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.  31

6.  14  Nr.  1  für  jede8  nur  ein  jus  personale  begründende
  Pachtverhältniß  nac<ß  dem  Rechtsſaße:
„Kauf  bricht  Miethe““  aufſtellt.  Eine  gegentheilige
Beſtimmung  enthält  das  Geſeß  nicht.  Urth.  vom
18.  Okt.  HVNr.  5654.

Erbrecht.  Trebellianiſche  Quart,  Ein:
rehnung  in  dieſelbe.  „Söhne  und  Töchter
nach  bayer.  Landrecht  Th.  I11  Cap.  9  8.10
Nr.  3.  E8  hatte  B.  von  ſeiner  Großmutter  unter
fideikommiſſariſcher  Clauſel  ein  Vermögen  ererbt,  und
war  von  dem  B,  und  den  Miterben  desſelben  die
Erbſchaft  unbedingt  angetreten  worden.  Als  nun
B.  geſtorben  und  deſſen  halbbäundigen  Geſchwiſtern
deſſen  Nachlaß  extradirt  worden  war,  traten  gegen
dieſe  die  Geſchwiſter  de8  verlebten  Vaters  des  B.,
eben  die  Miterben  des  Lekteren,  auf  Grund  jener
zu  ihren  Gunſten  aufgeſtellten  Clauſel  klagend  auf,
Herausgabe  des  dem  B.  aus  dem  Nachlaſſe  ſeiner
Großmutter  angefallenen  Vermögen8  verlangend.  Da
nun  des  B.  Großmutter  in  ihrem  Teſtamente  auch
beſtimmt  hatte,  daß  der  an  die  Stelle  ſeines  verlebten
  Vaters,  de8  Sohnes  der  Erblaſſerin,  getretene
B.  die  8000  fl.,  welche  jener  als  Heirathsögut
empfangen  hatte,  nicht  zu  conferiren  brauche,  fragte
e8  ſich,  ob  dem  B.  bezüglich  des  von  der  Großmutter
  ererbten  Vermögens  ein  Anſpruch  auf  die-Trebellianiſche
  Quart  zugeſtanden  habe,  wobei  zu  bemerken
  iſt,  daß  jener  Heirathgut8betrag  von  8000  fl.
den  Pflichttheil,  den  .des  B.  Vater  anzuſprechen  gehabt
  hätte,  und  die  Summe,  welche  ſich  für  die
Trebellianiſ<e  Quart  berechnen  würde,  überſtieg.

Das  Obrſt.  LG.  erkannte,  daß  dem  B.  der
fragliche  Anſpruch  nicht  zugeſtanden,  und  motivirte
dieſen  Ausſpruch  alſo:  |

Gemäß  bayr.  Landr.  Thl.  Il  6.9  6.9  Nr.  2
und  Anm.  lit.  b  wird  dem  haeres  fiduciarius  in
die  quarta  Trebell,  Alles  eingerechnet,  was  er  als
ein  Prälegat  oder  ſonſt  au8  des  Erblaſſers  lekßtem