II. Die Kommunalsteuerreform des Jahres 1903. 98
Maßgabe der Leistungsfähigkeit auch solche zur Steuer heranzuziehen, die
zwar nicht wie die Grund= und Gebäudebesitzer und Gewerbetreibenden
ein vorzugsweises Interesse an den allgemeinen Gemeindeeinrichtungen
haben, immerhin aber in weitem Umfang an deren Vorteilen teilnehmen.
Sodann aber müssen die Gemeinden, weil die Aufgaben, die an sie herantreten,
und die Ausgaben, die von ihnen gemacht werden müssen, auch in
Zukunft sich stetig steigern werden, so insbesondere die sozialpolitischen
Aufgaben auf den Gebieten des Arbeitsnachweises, der Wohnungsfürsorge,
der Arbeitslosigkeit („Gesetz des stetig wachsenden Gemeindebedarfs"),
eine steigerungsfähige Steuer haben, wie eine solche einzig und
allein in der Einkommensteuer zur Verfügung steht. Daß anderseits
auch dem Maß der Inanspruchnahme der Einkommensteuer für Gemeindezwecke
eine Obergrenze gesteckt ist, nämlich der Betrag von 50 % der
Staatssteuersätze, ist insofern gerechtfertigt, als es, meil die Einkommensteuer
die Hauptsteuer für den Staat bildet, nicht angängig wäre, auf die
gleiche Steuerquelle den Gemeindebedarf in einem höheren Maße zu
radizieren.
Die Erhebung einer ergänzenden Gemeindekapitalsteuer, welche
überall da erhoben werden muß, wo eine Gemeindeumlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe stattfindet, entspricht nicht nur dem seitherigen
Recht, sondern auch dem Grundsatz, daß vor allem das fundierte Einkommen
bzw. die fundierten Erträge einer Vorbelastung zu unterwerfen
seien. Daß für den Gemeindezuschlag zu der staatlichen Kapitalsteuer eine
Grenze gesetzlich festgestellt ist (1 % des steuerbaren Kapitalertrags) und
demnach die Kapitalienbesitzer mit den Besitzern von Liegenschaften und
Gewerbetreibenden hinsichtlich der Gemeindebesteuerung nicht gleichgestellt
sind, ist darum gerechtfertigt, weil für den Bestand und die Sicherung
bzw. Realisierung der Forderungsrechte der Staat alles und die Gemeinde
nichts tut, während für die Erzielung der Rente aus Grund, Gebäuden
und Gewerben und damit für deren Wert die Gemeinde besondere Veranstaltungen
zu treffen hat, und einen namhaften Teil ihrer Einnahmen zu
diesem Zweck verbraucht. Auch ist nicht zu vergessen, daß die Sicherheit
des beweglichen Kapitalbesitzes eine sehr viel kleinere ist, als die des
Grund= und Gebäudebesitzes. Ein bewegliches Kapitalvermögen erhält sich
durch mehrere Generationen hindurch weitaus nicht so leicht wie ein Vermögen
an Grund und Gebäude.
Bei den Verhandlungen der gesetzgebenden Faktoren über die neue
Einkommensteuer ist eine Zeitlang der Vorschlag, für die Gemeinden eine
besondere Dienst= und Berufseinkommensteuer einzufügen, ein-