94 Die Kommunalbesteu erung in Württemberg.
gehend behandelt worden. Insbesondere wurde dieses Verlangen aus dem
Grunde gestellt, weil behauptet wurde, ein Teil der früher Berufseinkommensteuerpflichtigen,
nämlich die in gesicherter Rechtsstellung und
namentlich die mit Pensionsberechtigung Angestellten bezögen ein fundiertes
Einkommen. Es kann der Streit darüber, was unter einem
fundierten oder unfundierten Einkommen zu verstehen ist, als ein Streit
um Worte dahingestellt bleiben; jedenfalls wäre es, ganz abgesehen
von der Schwierigkeit, angesichts der unzählbaren Ubergangsformen von
einer rechtlich gesicherten zu einer ungesicherten Anstellung und von einer
gänzlich ungenügenden zu einer einigermaßen auskömmlichen Pension
zwischen beiden eine praktisch anwendbare Grenze zu finden, eine Ungerechtigkeit,
wenn man denjenigen, der den sicheren Anspruch auf einen
gewissen Gehalt und eine gewisse Pension hat, mit demjenigen, der den
Betrag jenes Gehalts ohne Arbeit als Revenue aus Vermögensbesitz bezieht,
in der Steuer gleichstellen wollte. Denn der letztere kann regelmäßig,
wenn er will, durch Arbeit verdienen und sich dadurch für das
als Steuer zu entrichtende einen Ersatz — und mehr als einen solchen —
schaffen, was jener nicht kann. Sodann ist die schärfere Heranziehung
des Vermögensinhabers gegenüber demjenigen, der vermögenslos ist, darauf
zu stützen, daß der auf Einkommen aus persönlicher Arbeit Angewiesene
durch Ersparnisse seinen und seiner Angehörigen Lebensunterhalt für den
Fall der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen muß, während derjenige, der Vermögen
besitzt, diese Vorsorge nicht oder doch weniger zu treffen hat, also
mehr für die laufenden Bedürfnisse und so auch zur Steuerentrichtung
zur Verfügung hat. Endlich gründet sich die Statuierung einer weitergehenden
Beitragspflicht des Vermögensbesitzers schon auf seine größere
Leistungsfähigkeit an sich, insbesondere darauf, daß er nicht wie der Vermögenslose
auf seine Einkünfte angewiesen ist, sondern daß er namentlich
zur Deckung außerordentlicher Bedürfnisse, wie sie an jeden hin und
wieder herantreten, erforderlichenfalls sein Kapital angreifen kann und sich
nicht wie jener Einschränkungen zu unterziehen gezwungen ist. Es hätte
also an einem genügenden Grund, nach Einführung der allgemeinen Einkommensteuer
das Berufseinkommen noch unter einem anderen Gesichtspunkt
als unter dem der Einkommensteuer zugrunde liegenden, mit einer
anders gearteten Steuer zu belegen und die bisherige Dienst= und Berufseinkommensteuer
auch nur von denjenigen fortzuerheben, die sich in einer
festen, gesicherten Stellung befinden, gefehlt. Die den Gemeinden vorgeschlagene
Diensteinkommensteuer ist denn auch aus dem endgültigen
Gemeindesteuergesetz ausgeschaltet worden.