Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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dem  Grenzübertritte  hilfsbedürftig  werden,  regelt  sich  nach  den  folgenden  Bestimmungen:


1.  In  den  Fällen  zu  a  und  b  ist  derjenige  Bundesstaat  verpflichtet,  innerhalb
  dessen  der  Hilfebedürftige  seinen  letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat.
Ist  ein  solcher  nicht  zu  ermitteln,  so  liegt  die  Verpflichtung  vorbehaltlich  der
Vorschrift  zu  3  bei  landarmen  Deutschen  demjenigen  Bundesstaat  ob,  dem  der
Unterstützte  angehört,  bei  staatlosen  ehemaligen  Deutschen  demjenigen  Bundesstaate,
dem  der  Unterstützte  zuletzt  angehört  hat.  Die  Vorschrift  im  §  30  Abs.  2  Satz  1
des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  findet  entsprechende  Anwendung.

2.  In  den  Fällen  zu c  trifft  die  Verpflichtung  denjenigen  Bundesstaat,  dem
der  letzte  nachweisbare  deutsche  Vorfahre  des  Hilfsbedürftigen  angehört  hat.

Sofern  nicht  ein  anderes,  bewiesen  wird,  gilt  ein  im  Reichsgebiete  wohnhaft
gewesener  Vorfahre  als  Angehöriger  desjenigen  Bundesstaats,  innerhalb  dessen
der  letzte  nachweisbare  inländische  Wohnsitz  belegen  ist.

3.  Für  unmittelbare  Reichsangehörige  und  ehemalige  unmittelbare  Reichsangehörige,
  binsichtlich  derer  ein  nach  den  Vorschriften  unter  1  zur  Erstattung
verpfli  lteter  Bundesstaat  nicht  vorhanden  ist,  liegt  die  Verpflichtung  demjenigen
Bundesstaat  ob,  in  dessen  Gebiet  die  Hilfsbedürftigkeit  hervortritt.

In  diesen  Fällen  erstattet  das  Reich  dem  Bundesstaate  die  Kosten  der
Unterstützungen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  sich  bei  Hilfsbedürftigen,  die  nach  vorläufiger
Prüfung  ihrer  persönlichen  Verhältnisse  beim  Übertritt  in  das  Reichsgebiet  als
Deutsche,  als  ehemalige  Deutsche  oder  als  Personen  deutscher  Abkunft  angesehen
worden  sind,  die  Reichsangehörigkeit,  die  ehemalige  Reichsangehörigkeit  oder  die
Abstammung  von  einem  Deutschen  nachträglich  nicht  erweisen  läßt.

4.  In  den  Fällen  zu  1  und  2  bestimmt  sich  der  verpflichtete  Bundesstaat
bei  Ehefrauen,  sofern  sie  nicht  nach  §  17  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  als  armenrechtlich  selbständig  gelten,  nach  den
hinsichtlich  des  Mannes  maßgebenden  Verhältnissen;
bei  minderjährigen  ehelichen  Kindern  nach  den  Verhältnissen,  die  für
denjenigen  Elternteil  maßgebend  sind,  dessen  Unterstützungswohnsitzverhältnisse
  die  Kinder  teilen  oder  teilen  würden,  falls  sie  das
16.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hätten;  hierbei  gelten  Kinder,
welche  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen,  als  Deutsche;
bei  minderjährigen  unehelichen  Kindern  nach  den  hinsichtlich  der  Mutter
maßgebenden  Verhältnissen.
Die  Verpflichtung  für  staatlose  ehemalige  Deutsche  erstreckt  sich  auf  Ehefrauen
  und  minderjährige  Kinder,  auch  soweit  diese  die  Reichsangehörigkeit  nicht

besessen  baben,  die  Verpflichtung  für  staatlose  Personen  deutscher  Abkunft  auf
Ehefrauen  nichtdeutscher  Abkunft.