Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)


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§ 2

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Berlin,  den  14.  Mai  1918.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

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Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts    vermitteln  nur  die  Postanstalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.