— 408 —
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Mai 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
–— ——...
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.