Full text : Die Stellung des deutschen Kaisers

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worden.  Unter  der  „Ausfertigung“  haben  wir  also  die
authentische  Feststellung  der  Gesetzesurkunde  durch  den
Kaiser  zu  verstehen,  wobei  ich  schon  jetzt  bemerken  will,
dass  die  Frage,  ob  die  Ausfertigung  lediglich  hierin  bestehe
  oder  ob  sie  gleichzeitig  noch  den  Verkündigungsbefehl
  der  Gesetze  mitenthalte,  m.  E.  für  unsere  Reichsverfassung
  nichts  weiter  als  ein  Wortstreit  ist.  Denn,
haben  wir  erst  einmal  erkannt,  dass  das  Wesen  der  Ausfertigung
  in  der  authentischen  Feststellung  des  Gesetzesinhalts
  besteht,  das  Recht  des  Kaisers,  die  Verkündigung
der  Gesetze  zu  bewirken,  wird  allgemein  anerkannt.  Es
ist  also  irrelevant,  ob  wir  die  Ausfertigung  als  etwas  von
der  Verkündigung  Verschiedenes,  oder  „Ausfertigung  und
Verkündigung“  gewissermassen  als  ein  &v  dr«  dvorv  ansehen.

Was  nun  die  Frage  betrifft,  ob  der  Kaiser  zur  Ausfertigung
  eines  Gesetzes  ohne  weiteres  verpflichtet,  oder
ob  er  vor  Vollziehung  der  Ausfertigung  gewisse  Prüfungen
vorzunehmen  berechtigt  oder  vielleicht  auch  verpflichtet
sei,  oder  ob  er  nicht  die  Pflicht,  sondern  lediglich  das
Recht  habe,  die  ihm  vom  Bundesrate  zugestellten  Gesetze
auszufertigen,  sodass  es  von  seinem  freien  Willen  abhinge,
ob  er  ausfertigen  wolle  oder  nicht,  so  haben  sich  für  alle
diese  Möglichkeiten  Vertreter  gefunden.  Um  die  letztere
Ansicht  vorweg  zu  behandeln,  die  von  Ruville'),  von  Martitz?),
auch  von  Dernburg®)  vertreten  wird,  so  dürfte  ihre
Unvereinbarkeit  mit  dem  Geiste  der  ganzen  Reichsverfassung
  genugsam  dargetan  sein,  sodass  ich  kurz  darüber
hinweggehen  kann.*)  Ein  solches  Recht  des  Kaisers  würde
ein  Vetorecht  gegen  alle  Beschlüsse  des  Bundesrats  bedeuten,
  die  ihrerseits  im  'Obigen  als  die  Sanktion  der

1)  von  Ruville,  Das  deutsche  Reich  ein  monarchischer  Einheitsstaat
  S.  212ff.

2)  von  Martitz,  Betrachtungen  S.  53.

8)  Dernburg,  Pandekten  7.  Aufl.  S.  54.

4)  Laband  a.a.0.  8.38.  Thudichum  a.a.0.S.88.  Hiersemenzel  I
S.  70.  von  Held,  System  8.  106.  von  Mohl,  Staatsr.  des  Kgr.  Württ.
8.  290.  Seydel,  Kommentar  8.  172.  G.  Meyer,  Anteil  S.  50  ff  und
Staatsr.  8.31  ff.  Riedel,  Die  R.  V.  U.  S.  22,25.  Frormann  a.a.0.  S.31ff,
dessen  Ausführungen  auf  $S.  31  ich  indess  für  gewagt  halte.