168 Die Gemeindebesteuerung im Großherzogtum Baden.
In Gemeinden über 10 000 Einwohnern wird ferner, wie bereits auf
Seite 123/124 hervorgehoben wurde, gemäß § 74 G.-O., wenn sie
eine Umlage von wenigstens 20 Pf. von 100 Mk. Steuerwert des
Liegenschaftsvermögens erheben, eine Abgabe von dem innerhalb der
Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines
Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer erhoben. Die Abgabe
beträgt ½2% des für die staatliche Verkehrssteuer (2 1/2% ) maßgebenden
Werts. Auf die Erhebung einer solchen Abgabe kann durch Gemeindebeschluß
mit Staatsgenehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. In den
übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mk. Steuerwert des
Liegenschaftsvermögens 20 Pf. erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung
die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer
in der oben bezeichneten Höhe angeordnet werden. Die Zuschläge
werden von den Staatssteuerbehörden zugleich mit der staatlichen Verkehrssteuer
festgesetzt und erhoben und die Erträge den Gemeinden vierteljährlich
ausgefolgt. Die Einnahmen aus den Verkehrssteuerzuschlägen bezifferten
sich in den der Städteordnung unterstehenden Städten im
Jahre 1907, wie folgt:
in Mannheim auf 197 832 Mk.
„ Karlsruhe „ 84 000 „
„ Freiburg „ 87718 „
„ Pforzheim „ 108 827 „
„ Heidelberg „ 56 900 „
„ Konstanz „ 21 341 „
„ Baden „ 20 861 „
„ Bruchsal „ 6728 „
„ Offenburg „ 7760 „
„ Lahr „ 6 201 „
Weniger ertragreich ist die ebenfalls im Jahre 1905 als Gemeindeabgabe
neu hinzugekommene Warenhaussteuer, welche gemäß § 76
G.= und St.-O. alle Kleinhandelsbetriebe, die im Großherzogtum
ihre Hauptniederlassung haben und deren Jahresumsatz in demselben
wenigstens 200 000 Mk. beträgt, zu entrichten haben, wenn sie nach
der Verschiedenheit der geführten Warengruppen, der Zahl der von ihnen
beschäftigten Personen, der Höhe des Mietwertes der Geschäftsräume und
der Art ihres Geschäftsverfahrens als Warenhäuser anzusehen sind. Die
Steuer beträgt bei einem Jahresumsatz