Die direkte Gemeindebesteuerung in Elsaß-Lothringen. 187
gewicht zu bringen, gleichgültig ob in diesem Kapitel oder in jenem die Ausgaben
die Einnahmen übersteigen. „Die Zuschläge sind nicht mehr, wie bisher,
zu besonderen Zwecken und Ausgaben zu beschließen. Der Ertrag derselben
ist vielmehr zur Deckung der Gemeindeausgaben in ihrer Gesamtheit
zu verwenden.“ (Ausführungs-Bestimmung § 66.) Nur in einem
Falle ist auch in Zukunft der Zweck der Erhebung von Zuschlagspfennigen
noch anzugeben, wenn es sich darum handelt, außerordentliche Ausgaben
damit zu decken. In Gemeinden mit weniger als 25000 Einwohnern
sind hierbei die Höchstbesteuerten zur Beschlußfassung mit heranzuziehen.
Die Feststellung der Höhe und die Erhebung dieser Zuschläge nun
bewerkstelligt sich durch die vollständige Anlehnung an das Staatssteuersostem
sehr einfach.
Die Gemeinden haben sich auch noch nicht bemüht, größere Selbstständigkeit
in ihren eigenen Finanzangelegenheiten zu erlangen. Sie stellen
ihren Bedarf nach Abzug aller sonstigen Einnahmen fest, berechnen die
Zuschlagspfennige, teilen dies dem Direktor der direkten Steuern mit,
und lassen den Ertrag durch die Rentmeister erheben. Diese Art, sich
Mittel zu beschaffen, ist jedenfalls sehr bequem.
Gerade in der praktischen Einfachheit in der Veranlagung und Erhebung
der Gemeindesteuern läßt sich der Vorzug gegenüber besonderen
direkten Gemeindeabgaben erkennen, während anderseits die Gemeinden
vollständig an den Maßstab und die Gesichtspunkte, welche den Staat bei
der Veranlagung leiten, ohne weiteres gebunden sind. Die direkten Steuern,
zu welchen Zuschläge erhoben werden können, sind: die Grundsteuer, Gebäudesteuer,
die Kapitalrentensteuer, die Lohn= und Besoldungssteuer und
die Bergwerkssteuer. Bei letzterer dürfen die Zuschläge nur mit der Maßnahme
erhoben werden, daß dieselben den Betrag der Bergwerkssteuer nicht
überschreiten. Die Zuschläge zur Kapital- und Lohn= und Besoldungssteuer
unterliegen dagegen keiner Einschränkung (§ 35 Kapitalsteuergesetz bezw.
§29 Lohn= und Besoldungssteuergesetz, beide vom 13. Juli 1901). Der
Ertrag der direkten Steuern in Elsaß-Lothringen für das Rechnungsjahr
1905 war für die Staatskasse:
Grundster 22380084 Mk.
Gebäudesteeer 3339573755
Kapitalsteuneer . 2041706
Lohn= und Vesoldungssteuer 1v4698141
Gewerbesteeer 3409134
Wandergewerbesteueer 197728
Bergwerkssteer . 2385 069
Zusammen 13 435 617 M.
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