Verbrauchssteuern. 227
Vorzugsweise wird er erhoben als Malzaufschlag von dem in der Gemeinde
zu Bier verarbeiteten Malz, welcher reichsgesetzlich 140 Pf. pro Hektoliter
Malz (ein Hektoliter Malz ergibt nach amtlicher Annahme 2,45 hl Bier)
nicht übersteigen darf; — doch bleiben bestehende höhere Sätze aufrecht;
der höchste vorkommende Satz ist 195 Pf.; — eingehoben wird er von den
staatlichen Aufschlagsämtern (der bayrische Staat erhebt für sich selbst 6 Mk.
bis 6,50 Mk. für den Hektoliter Malzl). Außerdem besteht ein Aufschlag für
eingeführtes Bier, der mit 65 Pf. pro Hektoliter begrenzt ist, während
ausnahmsweise Sätze bis zu 1 Mk. 20 Pf. vorkommen.
Die Erhebung dieser Verbrauchssteuer bedarf ministerieller Genehmigung,
die immer nur auf Zeit erteilt wird. Die Rückvergütungssätze sind
nach dem Ausbeuteverhältnis durch Verordnung bestimmt.
Die sämtlichen 42 unmittelbaren Städte erheben den Aufschlag; auch
pfälzische Städte in beträchtlicher Zahl.
Die Einnahmen (abzüglich der Rückvergütungen, jedoch ohne die
sonstigen Erhebungskosten) haben im Jahre 1905 betragen
in München (539) 1 1467000 Mk., in Nürnberg (294). 483 000 Mk.
„ Augsburg (95). 326000 „ „ Würzburg (80) 170 000 „
". Fürth (61. 75000 „ „ Regensburg (49) 150 000 „
München, Augsburg und Regensburg erheben die Höchstsätze, Nürnberg,
Fürth niedrigere, — das Verhältnis ist ungefähr 8:2. Auch bei
Berücksichtigung dieses Umstandes ist das Erträgnis nach der Zahl der
Bevölkerung ungleich. Dies hängt zusammen nicht nur mit den verschiedenen
Trinksitten der Bewohner, sondern auch mit der verschiedenen
Anziehungskraft der Städte für Fremde, insbesondere auch mit dem Vorhandensein
eines ausgiebigen Hinterlandes.
Die Erhebung einer Verbrauchsabgabe für Wein ist bekanntlich
reichsrechtlich nur in Weinländern zulässig; als solche gelten nur einzelne
Gebiete von Bayern, insbesondere die Pfalz und Unterfranken. So erheben
denn die pfälzischen Städte Weinaufschlag, von den fränkischen
beispielsweise Würzburg, das auch aus alten Zeiten einen Branntweinaufschlag
bezieht; die reine Einnahme aus ersterem betrug
1905 rund 40 000 Mk., aus letzterem rund 13000 Mk.
Sonstige Verbrauchssteuern sind nicht von Erheblichkeit. Nur verdient
Erwähnung, daß in Augsburg eine Abgabe auf Baumaterialien
(Gips, Kalk, Zement, Floß= und Nutzholz) besteht, die 1905 rund 30 000
Ml. eingebracht hat.
1 Vgl. Anm. S. 221.
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