Direkte Gemeindesteuern (Umlagen). 229
Einer Genehmigung bedarf die Umlagenfestsetzung nicht. Die Staatsaufsichtsbehörde
ist auch bei noch so hohen Umlagesätzen nicht in der Lage,
auf stärkere Erschließung anderer Einnahmequellen zu dringen, abgesehen
von den wenigen Fällen, in welchen die Erhebung von Abgaben gesetzlich
geboten ist. Eher ist die Regierung in der Lage, auf eine Erhöhung der
Umlagen zu dringen, wenn nämlich die Gemeinden solche Ausgaben nicht
oder nicht in genügender Höhe in den Voranschlag einstellen, welche einer
gesetzlichen Verpflichtung entspringen.
Im ganzen und großen genießen die Gemeinden große Freiheit, wie
ja auch bei Aufnahme von Anleihen hinsichtlich der Frage, ob die Ausgaben
sich zur Deckung durch Anleihen eignen und hinsichtlich der Tilgungssätze
bisher nur geringer Einfluß geübt wurde.
Umlagenpflichtig sind alle diejenigen, welche in der Gemeinde mit
einer direkten Steuer angelegt sind, auch wenn sie nicht im Gemeindebezirke
wohnen.
Es ist erforderlich, die einzelnen Steuerarten einer kurzen Erörterung
zu unterziehen.
1. Die Grundsteuer ist eine direkte „Staatsauflage von Grund
und Boden“; ihr Maßstab ist der mitteljährige Ertrag, der gewonnen wird
aus dem Flächeninhalt und der natürlichen Ertragsfähigkeit; hierbei
kommen bei allen Kulturarten nur die Hauptprodukte in Betracht; dafür
bleiben auch die Gewinnungskosten mit Ausnahme des Aufwandes für
Saatkorn außer Ansatz. Zu diesem Behufe wurde das Land vermessen
und seine Ertragsfähigkeit durch Einreihung in Bonitätsklassen ausgedrückt.
Man fragt, wieviele Achtel Scheffel (S 27,8 1) Korn (Roggen)
von einem Tagwerk (3 400 am) mitteljährig gewonnen werden; andere
Fruchtgattungen werden nach bestimmtem Verhältnis in Korn umgerechnet.
Grundlegend ist die natürliche Lage und Bodenubeschaffenheit des
Grundstücks, die Betätigung „gemeinüblichen Wirtschaftsfleißes“, das mittlere
Ernteergebnis und eine gleiche, das dritte Jahr als Brachjahr behandelnde
Wirtschaftsmethode u. Die Bonitätsklasse wird in Gulden ausgedrückt.
Tagwerksflächen vermehrt durch die Bonitätszahl ergibt die Steuerverhältniszahl.
Von der Einheit dieser Verhältniszahlen wurden bis vor kurzem
8,4 Pf., von 1905 an 7,6 Pf. erhoben, also je 0,076 Mk. von je 1,71
Mk. oder 4,44 % des so ermittelten Ertrags. Die zur Durchführung
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1 S. Denkschrift der bayrischen Staatsregierung zur Steuerreform vom 31. Mai
1906 S. 6.