240 Die öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Gemeinden in Bayern.
Steuer mehr von der Leistungsfähigkeit, bei anderen mehr von der Ertragsfähigkeit
ausgegangen, aber ohne jede organische Durchbildung und
insbesondere ohne Berücksichtigung des für die Gemeindebesteuerung systematisch
Notwendigen.
Davon, daß die Leistungsfähigkeit das Rückgrat der Besteuerung
bildet, ist keine Rede. Jede Umlagenerhöhung wirkt auch auf Brutto-Ertragssteuern
und steigert deren Mängel bis ins Unerträgliche.
5. Das jedes „System“ ausschließende Chaos wird noch gesteigert
infolge der Widersprüche der Steuergrundlagen mit der Wirklichkeit; ogl.
das oben zur Haus= und Grundsteuer Bemerkte; auch bei der Gewerbsteuer
steht die Normalanlage nicht immer im Einklang mit der Wirklichkeit,
über welche sich auch die Besteuerung nach äußeren Merkmalen nicht
selten hinwegsetzeu muß.
6. Der Anspruch der Gemeinde auf steuerliche Beteiligung an dem
gesamten in ihr bewirkten Erwerbe ist nur verwirklicht bei der Hausund
Grundsteuer. Bei der Gewerbesteuer kann infolge des Schuldzinsenabzuges
der Erwerb sich dem Zugriff entziehen, bei der Einkommen= und
Kapitalrentensteuer sind andere Momente als der Ort des Erwerbs maßgebend.
Umgekehrt sieht sich die Wohnsitzgemeinde ohne genügende Berücksichtigung,
insbesondere wenn das Einkommen auf Haus= und Grundbesitz
und Gewerbebetrieb beruht. Die steuerliche Beteiligung mehrerer
Gemeinden an dem nämlichen Betriebe ist unvollkommen geregelt. —
Durch alle diese und andere Mängel ist bei sehr vielen Pflichtigen
das lebhafte Gefühl unbilligen Steuerdruckes und ungleicher Behandlung
hervorgerufen worden. Es zeigt sich daher lebhafter Widerstand gegen
die Erhöhung der Umlagensätze. Das Beispiel der Staatsregierung, die
sich durch lange Jahre gehütet hat, die Steuersätze trotz des wachsenden
Bedarfes zu erhöhen, wirkt hierbei anregend. Die Folge ist, daß die
Finanzverwaltung bayrischer Städte, trotzdem die Steuerkraft an sich eine
nicht ungünstige ist, mitunter zu Mitteln zu greifen genötigt ist, welche zwar
die Erhöhung der Umlagen verhindern oder vermindern, die aber in der
Zukunft zu einer umso stärkeren Erhöhung der direkten Grundsteuern
führen müssen und die überdies die dauernde Konkurrenzfähigkeit der
bayrischen Städte namentlich mit den anderen deutschen Städten gefährden.
Hierher gehört:
a) die anlehensweise Deckung von Ausgaben für Einrichtungen, die
zwar längere Zeit einem gemeindlichen Zwecke dienen, aber sich an Zahl
in kurzen Zeitperioden wiederholen und wirkliche Renten nicht abwerfen;