Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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in  den  letzten  Jahren  beobachtet  sind,  sowie  die  Grundwasserstände  in  dem  anstoßenden
  Gelände  und  die  atmosphärischen  Niederschläge  daselbst  aufzunehmen.

Mit  der  Bauausführung  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  Eintragungen
in  das  Inventar,  soweit  sie  den  bisherigen  Zustand  betreffen,  abgeschlossen  sind.

Das  fertiggestellte  Inventar  wird  durch  Bremen  in  beiderseitigem  Einvernehmen
  fortgeführt.

4.

Die  Ausführung  des  Entwurfs  und  die  Unterhaltung  der  ausgeführten
Arbeiten  erfolgt  durch  Bremen;  die  preußischen  Beamten  haben  zur  Wahrung
des  preußischen  Interesses  darüber  zu  wachen,  daß  die  Ausführung  und  Unter—
haltung  in  Gemäßheit  der  festgestellten  Pläne  erfolgt.

Aus  beiderseits  zu  bezeichnenden  Beamten  wird  eine  Kommission  gebildet,
welche  die  Stromstrecken  in  regelmäßigen  Zwischenräumen)  mindestens  aber  alle

Jahre,  zu  befahren  hat.
65.

Preußen  übernimmt  keinerlei  Kosten,  verzichtet  jedoch  auf  die  Erstattung
derjenigen  Auslagen,  welche  durch  die  nach  diesem  Vertrag  eintretende  Mitwirkung
  seiner  Beamten  entstehen.  "

6.

Der  Bremische  Staat  tritt  in  alle  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  dem
Unternehmer  nach  den  in  Preußen  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zusteben
und  obliegen.

Für  die  Entziehung  oder  Beschränkung  des  im  preußischen  Staatsgebiete
belegenen,  von  dem  Unternehmen  berührten  Grundeigentums  wird  zu  Gunsten
Bremens  die  Verleihung  des  Enteignungs  rechts  von  dem  zuständigen  preußischen
Minister  beantragt  werden.

-  §7.

Bremen  hat  für  allen  Schaden,  der  durch  die  Anlage  in  Preußen  entsteht,  in
dem  gleichen  Umfang  aufzukommen,  wie  dies  dem  Preußischen  Staate  bei  Anwendung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Herstellung  und  den  Ausbau  von  Wasserstraßen,  vom
1.  April  1905  (Gesetz-Samml.  S.  179)  —  §12  —  und  nach  den  in  Preußen  geltenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  obliegen  würde,  falls  Preußen  die  Bauten  ausführte.

Bremen  haftet  für  alle  Nachteile,  die  den  preußischen  Fischereiberechtigten
durch  die  geplante  Anlage  etwa  erwachsen.

88.

Sollten  nach  der  Planfeststellung  oder  der  Fertigstellung  der  Bauten  Ge—
fahren  oder  Nachteile  hervortreten,  welche  durch  die  weitere  Vertiefung  der  Unter—
weser  verursacht  sind,  so  ist  Bremen  verpflichiet,  den  zu  ihrer  Beseitigung  ·  von
den  preußischen  Landespolizeibehörden  getroffenen  Anordnungen  nachzukommen
und  alle  hierdurch  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

6#9.
Die  Lesum  ist  entsprechend  der  mit  der  weiteren  Vertiefung  der  Unterweser
eintretenden  Senkung  des  Niedrigwasserstandes  auf  der  Strecke  von  ihrer  Mündung