256 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
200, 200—500, 500—1000 Einwohnern bei über 3 bzw. 5 bzw. 12 %,
dagegen bei den Gemeinden mit 1000—1500, 1500—2500, 2500—5000,
5000—10 000, 20 000, über 20 000 Einwohnern bei 18, 26, 36, 32, 23 %.
An Ertrag steht die Grundsteuer unmittelbar hinter der Einkommensteuer,
also an zweiter Stelle mit annähernd 14½/8 % des Gasamtsteueraufbringens.
Im allgemeinen kann man sagen, daß sie in den landwirtschaftlichen
Gemeinden am stärksten angespannt ist. Hier wird in der
Regel mindestens ¼4, sehr oft mehr, nicht selten die Hälfte, ja bis zu ¾
des gesamten Steuerbedarfs durch sie gedeckt.
Bei der Anwendung der Grundsteuer haben sich die Gemeinden in
viel stärkerem Maße als bei der Einkommensteuer an die staatliche Steuer
angelehnt. Und zwar benutzen von über 2900 Gemeinden alle bis auf
etwa 10 die staatliche Grundsteuer: gegen 200 erheben ihre Grundsteuer
in Form fester, ihrer Höhe nach absolut bestimmter Zuschläge, über 2200
decken durch Zuschläge zur staatlichen Grundsteuer einen bestimmten Prozentsatz
des durch die allgemeinen direkten Steuern aufzubringenden Bedarfs,
so daß die Zuschläge in ihrer Höhe beweglich sind. Gegen 480 benutzen
die staatliche Grundsteuereinheit auf andere Weise, meist in der Art, daß
für die Einheit ein bestimmter Satz als einfache Anlage vorgeschrieben ist,
welche nach Bedarf einmal oder mehrmal im Jahre erhoben wird.
Nur 11 Gemeinden hatten nach der Erhebung eine eigen erfundene,
von der staatlichen völlig unabhängig ausgestaltete Grundsteuer eingeführt.
An Einwohnern zählen diese 11 Gemeinden (10 Städte und 1 Landgemeinde)
allerdings 1 209 354, das sind 29,4 % der Einwohner der
bearbeiteten Gemeinden. Darunter befinden sich die drei Großstädte des
Landes: Dresden, Leipzig und Chemnitz. Rechnet man diese ab, so verbleiben
nur 8 Gemeinden mit etwa 150 000 Einwohnern (das sind nur
4,9 % der übrigen Bevölkerung ausschließlich der drei Großstädte). Diese
besonderen Grundsteuern werden teils nach dem wirklichen Ertrag (Dresden),
teils nach der Ertragsfähigkeit (Leipzig, Chemnitz u. a.), in einer Landgemeinde
nach dem gemeinen oder Kaufswert veranlagt.
In den letzten Jahren ist aber ein bedeutsamer Fortschritt insofern
eingetreten, als eine ganze Anzahl Gemeinden, wie insbesondere Dresden
sowie Vorortsgemeinden von Großstädten, die Besteuerung nach gemeinem
Wert eingeführt haben. Dieser Fortschritt wird nicht bloß auf den
Siegeszug der Steuer nach gemeinem Wert in Preußen, sondern auch auf
die Regierungsvorlage zurückzuführen sein, welche die Steuer nach gemeinem
Werte für Gemeinden mit aufsteigender Entwicklung, raschem
Wachstum des Gewerbes und der Bevölkerung mit Recht besonders