258 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
besitzes im Wege der Grundsteuer stattfindet, nicht schlechthin verneinen
will, so wird doch kaum ein Zweifel darüber bestehen, daß die bisherige
Vorbelastung in erheblicher Weise gegenüber den mit der Ergänzungssteuer
getroffenen Vermögensstücken gemindert worden ist. Bei dieser
Sachlage und bei der schon wiederholt betonten Notwendigkeit, Staatsund
Gemeindesteuern als Ganzes zu behandeln, darf die Vorbelastung des
Grundbesitzes in der Gemeinde nicht zu gering bemessen werden.
Auf Grund dieser Erwägungen sollte nach dem Entwurf der Grund—
besitz im voraus mindestens 25 % kdes durch direkte Steuern aufzu—
bringenden Bedarfs der politischen Gemeinde decken. Die sich hieraus
ergebende Mehrbelastung des Grunbbesitzes würde vorzugsweise die größeren
Gemeinden treffen, da von den Gemeinden unter 500 Einwohnern eine
große Mehrzahl sogar eine stärkere Vorausbelastung des Grunddbesitzes
bereits hat.
Die Wahl und Ausgestaltung der Grundsteuer war im Entwurf wie
bisher den Gemeinden überlassen. Gerade beim Grundbesitze find die Verhältnisse
örtlich so verschieden, daß die örtliche Regelung durchaus erwünscht
ist. In Gemeinden, in denen der ganze Ort sich gleichmäßig weiter entwickelt,
ist es recht wohl angängig und alsdann natürlich praktisch sehr empfehlenswert,
die alten Staatsgrundsteuereinheiten zu verwenden. Denn dort
werden sie, wenn auch nicht absolut, so doch relativ, d. h. im Verhältnis
der Grundstücke im Orte zueinander, doch richtig geblieben sein, indem der
Wert bzw. Ertrag gleichmäßig gestiegen oder gesunken ist. Der Maßstab,
der für einen großen Kreis, wahrscheinlich für das ganze Land unbedingt
ungleichmäßig und daher ungerecht wirkt, kann in kleinem Kreise richtig
geblieben sein. Damit ist widerlegt, daß, wenn die staatliche Grundsteuer
als solche veraltet ist, sie nun auch für alle Gemeinden nichts mehr
taugt. Für Gemeinden von einer gewissen Größe, etwa von 10 000 Einwohnern
an, wird allerdings anzunehmen sein, daß die Ortsteile sich verschieden
entwickelt haben. Hier wurde daher im Entwurf in der Regel
die Benutzung der Staatssteuereinheiten versagt. Auch für andere Orte,
insbesondere Vororte, war vorgesehen, daß die Aufsichtsbehörde die Einführung
einer besonderen Grundsteuer aufgeben konnte.
IV.
Die Gewerbesteuer.
1. Die nahezu im gesamten übrigen Deutschland eingeführte allgemeine
Gewerbesteuer ist seit Aufhebung der staatlichen Gewerbe-