Gewerbesteuer. 259
steuer in Sachsen auch bei den Gemeinden seit etwa einem Menschenalter
vollständig in Wegfall gekommen.
Wenn nun eine Gewerbesteuer nicht bloß in allen maßgebenden
dentschen Staaten, ganz abgesehen von Osterreich, Frankreich und Rußland,
erhoben und dabei keineswegs schwach benutzt wird, wenn ferner zweifellos,
wenigstens die größeren Gewerbebetriebe die Gemeinden mit besonderen
Ausgaben, insbesondere für Schule und Wege, belasten, gleichviel, ob der
Gewerbebetrieb ein Einkommen abwirft oder nicht, wenn ferner nach dem
Grundsatz des Interesses und zur Entlastung der Einkommensteuer die
Realsteuern stärker als bisher zu benutzen sind, und auch eine stärkere
Heranziehung des Grundbesitzes, wie dargestellt, vorgeschrieben wurde, so
konnte sich die Regierung unmöglich der Pflicht entziehen, im Entwurf die
Wiedereinführung einer Gewerbesteuer vorzuschlagen, zumal sie erst im Jahre
1900 in bestimmtester Weise und mit besten Gründen durch einen nahezu
einstimmigen Beschluß der Zweiten Kammer hierzu angeregt worden war.
Daß der Aufbau einer Gewerbesteuer Überaus schwierig ist, wird allseitig
anerkannt. Hiernach konnte nicht lediglich den Gemeinden die Erhebung
aufgegeben, die Art der Veranlagung aber überlassen werden. Wenn jedoch
bei Einführung einer Besteuerung des Gewerbes durch die Gemeinden wirtschaftspolitisch
davon auszugehen ist, daß Verschiebungen der Wettbewerbsverhältnisse
im Lande vermieden werden möchten, so führte dies zu dem Vorschlag,
daß die Gewerbesteuern in allen Gemeinden nach möglichst gleichmäßig
wirkendem einheitlichen Fuß zu erheden seien, mit anderen Worten,
daß die Veranlagungsart gesetzlich zu regeln und im Gegensatz zur Grundsteuer
im allgemeinen nicht der Selbstbestimmung zu überlassen ist. Steuertechnisch
muß bei Ausgestaltung der Gewerbesteuer eine mit besonders stark
belästigender Einschätzung verbundene Veranlagung vermieden werden.
Auch dies bedarf keiner weiteren Begründung. Die schärfste Abneigung
gegen die Einkommensteuer wie gegen die neue Ergänzungssteuer wurzelt
in der Notwendigkeit tieferen Eindringens in die Privatverhältnisse. Dies
leitet zunächst scheinbar dahin, daß rein äußerliche Maßstäbe angewendet
werden müssen. Ihre alleinige Anwendung führt aber bei der Entwicklung
des gewerblichen Lebens in der Neuzeit vom Standpunkt der Leistungsfähigkeit
aus nicht selten zu Ungleichheiten und Härten. Mit solchen
Ertragssteuern der alten Art läßt sich nach der wirtschaftlichen Entwicklung
nicht mehr der Leistungsfähigkeit nachkommen. Hiernach war die Gewerbesteuer
vom Entwurf zunächst aufzubauen auf der Einschätzung zur Staats-Einkommensteuer
(d-Einkommen), da die Benutzung des bei der Ergänzungssteuer
abzuschätzenden Betriebskapitals wegen der Neuheit der Ergänzungs-17