262 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
2. Besitzwechselabgaben.
Besitzwechselabgaben werden in sämtlichen Städten sowie
in über 2400 Landgemeinden erhoben. Diese große Verbreitung beruht
auf der gesetzlichen Vorschrift einer Novelle zur Armenordnung. Die
Besitzwechselabgabe ist sehr alt und im Laufe der Zeit immer weiter
ausgedehnt worden. Ziemlich häufig finden sich auf dem Lande noch sehr
niedrige Sätze. Die Höhe der Abgabe richtet sich durchgehends nach dem
Kaufpreis bzw. Kaufwert und ist sehr verschieden, beginnend mit dem
gesetzlich ausgeworfenen Satz von 0,08 %. Die lange festgehaltene Höchstgrenze
von 0,33 % (1 Mk. auf 800 Mk.) und zwar politische Gemeinde,
Armenkasse, Kirch= und Schulgemeinde zusammen, ist neuerdings in einer
größeren Anzahl von Fällen verlassen worden. Sätze, die über 1%
hinausgehen, sind jedoch noch selten.
Was den steuerpflichtigen Vorgang betrifft, so ist früher wohl in der
Regel als solcher der Ubergang des Eigentums am Grundstück auf den
Erwerber angesehen, und es ist dementsprechend als der Zeitpunkt, in dem
die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer entsteht, die Eintragung
des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch bezeichnet worden, da nach
dem früheren sächsischen bürgerlichen Recht die Eintragung Voraussetzung,
des Eigentumsüberganges war.
Eine bedeutsame Veränderung trat nun dadurch ein, daß die Ausdehnung
der Abgabepflicht auf Kaufrechtsabtretungen ohne grundbücherliche
Verlautbarung 1896 für zulässig erachtet wurde, nachdem die Ausbreitung
des sich in dieser Form vollziehenden Zwischenhandels mit
Grundstücken sehr zugenommen und oft unerwünschte Auswüchse gezeitigt
hatte. Nachdem ferner die Einführung des allgemeinen Deutschen Bürgerlichen
Gesetzbuches erfolgt war, ist unter Berücksichtigung des hierdurch
geschaffenen Zustandes im Jahre 1902 eine Mustersteuerordnung aufgestellt
und den Gemeinden empfohlen worden, eine Maßregel, die von
gutem Erfolge begleitet gewesen ist. Hierin ist auch der Besitzwechsel von
Todeswegen der bisherigen vielfachen Ubung entsprechend als abgabepflichtig
angesehen worden. Pflichterben werden oft nur mit der Hälfte
herangezogen.
Da die Fragen der inneren Berechtigung und der äußeren Zwed—
maßigkeit in Sachsen durch die geschichtliche Entwicklung gelöst waren, schrieb
der Regierungsentwurf die Besitzwechselabgabe für alle Gemeinden vor,
und zwar in der Regel mit der sehr bescheidenen Mindesthöhe von ½½%
des Kaufwertes.