268 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
ganzen, obgleich vollkommen sichere Unterlagen im Mangel einer neuesten
Statistik eben nicht gegeben sind, angenommen werden müssen, daß das
Gemeindesteuerwesen in Sachsen noch immer an den schweren, in der
Regierungsvorlage gekennzeichneten Mängeln leidet, insbesondere an der
Übermäßigen Anspannung der Einkommensteuer, ihrer unzweckmäßigen und
gerade die schwächeren Schultern zu hart treffenden Belastung.
Was das Schicksal der Regierungsvorlage anlangt, welche auch trotz
eines Kompromißvorschlages unter Fallenlassen der Gewerbesteuer von der
Zweiten Kammer abgelehnt wurde und gar nicht an die Erste Kammer
gelangte, so waren die Hauptursachen wohl die durch den Vorschlag der
Gewerbesteuer entfesselte Leidenschaft mächtiger Interessengruppen, sowie die
Feindschaft der städtischen Vertreter, welche durch den Vorschlag hervorgerufen
war, im sogenannten Bezirksausgleich durch Heranziehung insbesondere
der Sparkassen für die ärmeren Gemeinden, insbesondere die
Arbeiterwohngemeinden einen gewissen Ausgleich zu schaffen, durch welchen
ein Ersatz für den in der Praxis bekanntlich erfolglos gebliebenen 53 des
preußischen Kommunalabgabengesetzes geschaffen werden sollte. Daß eine mit
solcher Gegnerschaft beschwerte Reform nicht ohne weiteres bei den Landständen
Annahme fand, ist um so leichter erklärlich, als jede durchgreifende
Reform von guten Sachkennern schon vor ihrer Inangriffnahme überhaupt
als höchst schwierig und wohl aussichtslos bezeichnet worden war. Dabei konnte
unmöglich vermutet werden, daß die Zweite Ständekammer ihren eigenen
Standpunkt derart ändern und den Vorschlag einer Gewerbesteuer überhaupt,
den sie selbst und zwar wesentlich in der gleichen Zusammensetzung
vor kaum 4 Jahren mit 64 gegen 6 Stimmen im Antrag Mehnert-Georgi
gemacht hatte, so verwerfen würde. Daß in der Offentlichkeit
insbesondere gegen die Gewerbesteuer auch mit gänzlich unrichtigen Darstellungen
Stimmung gemacht, insbesondere eine Gefährdung der mittleren
und kleineren Betriebe trotz der ausdrücklich gegenteiligen Bestimmungen
des Entwurfs verkündet wurde, nimmt bei einer Steuervorlage nicht wunder.
Im übrigen kann der gegen den Entwurf gerichtete allgemeine Vorwurf,
er bedeute einen zu tiefen und unbegründeten Eingriff in die Gemeindeautonomie,
unter welcher Deckflagge die heftigsten Angriffe erfolgten,
in alle Wege nicht als gerechtfertigt zugestanden werden.
Wie die Vorlage unumwunden anerkennt, ist ohne Zweifel der Gedanke
der Gemeindeselbstverwaltung, von dem die sächsischen Gemeindeordnungen
stärker als irgend eine andere in Deutschland durchdrungen
sind, von tiefer innerer Berechtigung. Von der politischen Notwendigkeit
ganz abgesehen, den Untertan durch die Gemeinde zum Staatsbürger zu