272 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
kunft, in der neue Aufgaben und neue Ausgaben völlig ungewiß sind,
nicht belastet werden sollte. Leider ist dies vielfach nicht beobachtet und
sind Darlehne mit Tilgungsfristen bis zu 60 Jahren und sogar darüber
genehmigt worden. Solche lange Tilgungsfristen haben übrigens auch
den Nachteil, daß die Notwendigkeit und Höhe der Ausgaben weit weniger
streng von der Gemeinde-Selbstverwaltung geprüft werden. Das beste
ist freilich immer, durch fortlaufende Rücklagen aus laufenden Mitteln
Deckung auch für einmalige größere Ausgaben anzusammeln, die wie z. B.
Schulbauten bei steigender Bevölkerung, und alle Reparaturbauten sich
voraussehen lassen.
Anlage.
Entwurf einer Wertzuwachssteuerordnung.
§ 1. Bei Veränderungen im Besitze von unbebautem Gelände infolge
Veräußerung ist von dem Veräußerer eine Steuer nach der Werterhöhung
zu erheben (Zuwachssteuer).
§ 2. Als Veränderungen im Besitz sind anzusehen:
1. jeder gerichtlich oder notariell beurkundete Vertrag, durch den sich
der eine Teil verpflichtet, Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen
(Kauf, Tausch, Schenkung u. dgl.);
2. jeder beurkundete Vertrag, durch den das Recht, eine solche Eigentumsübertragung
zu verlangen, übertragen wird (Abtretung von
Kaufrechten);
3. jede Auflassung, sofern nicht der Veräußerer schon nach Nr. 1 und
Nr. 2 abgabenpflichtig ist.
Abgesehen von diesen Fällen gelten als Veränderungen im Besitze
alle zur Besitzwechselabgabe etwa sonst pflichtigen Fälle von Besitzwechsel
mit Ausnahme derjenigen von Todeswegen.
§ 3. Als unbebaut im Sinne des § 1 gilt dasjenige Gelände,
welches überhaupt noch nicht oder nur mit Gärten oder Treibhäusern,
Schuppen, Baracken und ähnlichen leicht entfernbaren oder vorübergehenden
Zwecken dienenden Baulichkeiten bebaut ist. Hierher sind insbesondere
die nach § 33a und b der Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900
zum allgemeinen Baugesetze der Baugenehmigung nicht bedürfenden Baulichkeiten
zu rechnen.
1 Der Wertzuwachs von bebautem Gelände ist schwieriger rechnerisch festzustellen
und ist nicht aus grundsätzlichen, sondern rein praktischen Gründen zunächst
freigelassen.