274 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
er es schenkweise oder letztwillig erhielt, so ist dieser höhere Erwerbspreis
beziehentlich Wert als Erwerbswert anzunehmen.
(3) Hat der Veräußerer das Gelände in der Zwangsversteigerung
erworben, so ist dem Preis, zu welchem ihm der Zuschlag erteilt wurde,
noch der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderung nebst den
ausgefallenen Zinsen bis zum Tage des Erwerbes zuzurechnen.
(4) Hat der Veräußerer nachweislich bei Erwerb des Geländes eine
Besitzwechselabgabe gezahlt, so ist der Preis oder Wert, welcher der Berechnung
der Besitzwechselabgaben zugrunde gelegt wurde, als Erwerbswert
anzusehen.
(5) Ist keine Besitzwechselabgabe nachweislich erhoben, sind dagegen
nachweislich anläßlich des Erwerbes gerichtliche Kosten bei grundbücherlicher
Verlautbarung entstanden, so ist der bei ihrer Erhebung zugrunde
gelegte Wertbetrag als Erwerbswert anzusehen.
(6) Vorstehendes findet entsprechende Anwendung, wenn nur ein
Teil des erworbenen Geländes veräußert wird.
(7) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, daß dem nach Abs. 4—6
maßgebenden Preis oder der Wertberechnung ein offenbarer, wesentlicher
Fehler zugrunde liegt, für welchen weder ihn noch seinen Erblasser ein
Verschulden trifft, so finden Abs. 4—6 keine Anwendung.
§ 7. Die Werterhöhung ist der Unterschied zwischen dem Erwerbswert
(§ 6) und dem bei der Veräußerung erzielten oder zugrunde liegenden
Preis oder Wert.
Auf die Bestimmung des Veräußerungspreises bzw. Wertes finden
Abs. 3—7 von § 6 entsprechende Anwendung.
§ 8. (1) Dem Eowerbswert werden bei Berechnung der Werterhöhung
die mit dem Erwerb, Besitz und Veräußerung notwendig verbunden
gewesenen nachweislichen Ausgaben zugerechnet.
(2) Als notwendige Ausgaben gelten insbesondere Gerichts= und
Anwaltskosten, Besitzwechselabgaben, anteilige Straßen= und Schleusenbaukosten,
sowie 4% Zinsen von dem Betrag des Erwerbswertes (§ 6)
und Staats= und Gemeindegrundsteuern.
(3) Zinsen, sowie Staats= und Gemeindegrundsteuern können jedoch
nur insoweit angerechnet werden, als sie nicht durch Einnahme aus dem
Gelände gedeckt wurden. Als Einnahme aus dem Gelände ist, soweit
nicht nachweislich eine höhere erzielt worden ist, diejenige anzusehen,
welche das Gelände bei angemessener landwirtschaftlicher Benutzung gebracht
hätte. Hierbei sind die bei der Einschätzung zur Staatseinkommen-