B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 17
Kapitalrentensteuer stellte und damit den Ring der Realsteuern zu schließen
meinte. Daß die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetz vom 8. Juli 1884
indes keine Real-, sondern eine Personalsteuer ist, ergibt sich schon aus
der Zulassung des Abzugs von Schuldzinsen und sonstigen Lasten und
wurde bereits oben erwähnt. Wie sehr sie aber auf die Leistungsfähigkeit
der Steuerträger Rücksicht nimmt, dafür zeugen die Vorschriften über die
Befreiungen von der subjektiven Steuerpflicht (Personen mit Renteneinkommen
unter 100 Mk., Witwen, elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige
Personen mit Gesamteinkommen von weniger als 1500 Mk.
und Kapitalzinsen von weniger als 750 Mk.). Das dermalen noch gültige
1901 er Gemeindeumlagengesetz hat sich in diesem wie in so manchen
anderen Punkten mit grundsätzlichen Erwägungen nicht lange aufgehalten,
sondern die Kapitalrentensteuer, da sie seither wie Grund= und Gewerbsteuer
zu den Gemeindeumlagen beitrug, einfach in ihr gegenüber dem
seitherigen Zustand nur formelle Anderungen aufweisendes Gemeindesteuersystem
übernommen.
Der letzte Entwurf vom Jahre 1904 glaubte grundsätzlich an einer
besonderen Besteuerung des Kapitals neben der Besteuerung des Grundbesitzes
und des Gewerbebetriebes festhalten zu sollen. Er schlug indes
von dem, was bis dahin Rechtens war, zwei grundsätzliche Anderungen
vor. Die eine war im Aufbau des ganzen Entwurfs begründet: Wie
unten noch eingehender zu erörtern sein wird, sollte die Besteuerung des
Grundbesitzes und des Gewerbebetriebes nach dem gemeinen Werte des in
Grundbesitz und Gewerbebetrieb angelegten Vermögens erfolgen; vornehmlich
mit Rücksicht hierauf wollte der neue Entwurf auch die besondere Besteuerung
des Kapitals nicht mehr in der Form der Belastung des
Rentenertrags, sondern der Besteuerung des Kapitalvermögens selbst
eingeführt wissen. Sodann aber sollte nach dem Entwurf, wie der Grundbesitz
und der Gewerbebetrieb nach dem Bruttowert des darin angelegten
Vermögens, so auch das Bruttokapitalvermöger besteuert werden,
ein Schuldenabzug also nicht gestattet sein, während die dermalige Kapitalrentenbesteuerung
den Abzug von Schuldzinsen zuließ.
Es ist der Begründung zu den diesbezüglichen Bestimmungen des
Entwurfs gewiß darin beizustimmen, daß sich die besondere Heranziehung
des Kapitalbesitzes zur Tragung der Gemeindelasten nach dem
Grundsatz von Leistung und Gegenleistung nicht wohl rechtfertigen läßt.
Zwar erhebt auch der Kapitalist, der große und der kleine Rentner da
und dort besondere Ansprüche an die Gemeinde; er wird, soweit er in
seiner Bewegungsfreiheit nicht durch wirtschaftliche, verwandtschaftliche und
Schriften 126. — Gemeindefinanzen I. 2