I. Der leitende Gesichtspunkt der Gemeindebesteuerung. 287
besitz oder Gewerbebetrieb dienen, Kosten der Feldpolizei, Ausgaben im
Interesse der Landwirtschaft, Aufwendungen für Erlangung oder Erhaltung
einer Garnison, für Erlanguug einer Irren= oder ähnlichen Anstalt, Kosten
der gewerblichen Fortbildungsschulen, des Gewerbe= und Kaufmannsgerichts.
8. Aufwendungen, welche nach billigem Ermessen (d. i. im allgemeinen
je zur Hälfte) auf Realsteuern und Einkommensteuer zu verteilen
sind.
Hierunter fallen diejenigen im allgemeinen Interesse gemachten Ausgaben,
aus denen zugleich den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden
besondere Vorteile erwachsen, wie die Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung
der öffentlichen Straßen, Chausseen, Alleen, Parks und Anpflanzungen,
der Eisenbahnbauten, Brücken, Fähren, der Kanalisationsund
Wasserleitungsanlagen, des Feuerlöschwesens, endlich in der Regel
die Kosten des gehobenen Schulwesens (Mittel= und höhere Schulen).
4. Aufwendungen, welche nach dem Sollaufkommen der beiden
Steuerarten auf dieselben zu verteilen sind (Kreis= und Provinzialabgaben).
5. Aufwendungen, welche nach Verhältnis der auf beide Steuerarten
entfallenden übrigen Gesamtausgaben zu verteilen sind (Dispositionsfonds
der städtischen Körperschaften ohne besondere Zweckbestimmung —
nicht jedoch Spezialreservefonds beispielsweise für Schulbauten, Pflasterungen
und dergleichen, die je nach ihrer Zweckbestimmung unter 1., 2. oder 3.
verrechnet werden müssen).
Allgemein ist zu dieser Klassifizierung der Haushaltsposten zu bemerken,
daß ihr die Netto-Ausgaben, d. i. die Ausgaben nach Abzug der
entgegenstehenden Einnahmen, zugrunde zu legen sind. Ferner ist von
den unter 1. aufgeführten Ausgaben, die nicht lediglich, sondern nur vorzugsweise
der Einkommensteuer zur Last fallen, ein gewisser Bruchteil —
im allgemeinen vielleicht ein Vierteil — den Realsteuern zu belasten.
Endlich sind die Aufwendungen für Verzinsung und Tilgung von Anleihen,
je nach den Zwecken, welchen sie dienen, unter 1. bis 3. zu verrechnen.
Die vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte bilden natürlich keine
unerschütterliche Regel. Besondere Verhältnisse im Einzelfall lassen
Modifikationen zu. So kann beispielsweise althergebrachte und
darum nicht als drückend empfundene Gewohnheit einen anderen Verteilungsmaßstab
sanktionieren; starke Verschuldung des Grundbesitzes oder
besonders ungünstige Lage des Gewerbebetriebes werden eine allzu starke
Anspannung der Realsteuern vermeiden lassen. Die besondere Beschwerung