I. Der leitende Gesichtspunkt der Gemeindebesteuerung. 285
stattfinden nach Reinertrag, Pacht= oder Mietswert, gemeinem Wert, nach
hergebrachten Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung
dieser Maßstäbe, wobei zu berücksichtigen ist, daß alle die Formen nur
als Beispiele gelten, also variiert werden können. Besondere Gewerbesteuern
können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage des
letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach Anlage= oder Betriebskapital,
nach sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes — gewählt
sind u. a. neuerdings Kopfzahl des Personals, Größe oder Mietwert
der benutzten Gewerberäume — oder nach einer Verbindung
mehrerer dieser Maßstäbe. «
Die direkten Gemeindesteuern sind auf alle Pflichtigen „nach festen
und gleichmäßigen Grundsätzen“ zu verteilen, unbeschadet der Befugnis.
der Gemeinden, eine entsprechende Mehr= oder Minderbelastung gewisser
durch besondere Veranstaltungen besonders bevorzugter oder benachteiligter
Kreise von Gemeindeangehörigen eintreten zu lassen (§ 20). Während
für die Gewerbesteuern schon das Gesetz selbst eine gewisse Freiheit in der
Auslegung der „festen und gleichmäßigen Grundsätze“ zuließ (§ 31) und
für die Einkommensteuer die Möglichkeit und die Grenzen einer zulässigen
Differenzierung besonders festgelegt waren (§ 36 ff.), ist durch das sogenannte
„Deklarationsgesetz“" vom 24. Juli 1906 auch für das Gebiet
der Grundsteuer eine verschiedene Behandlung der einzelnen Arten der
Steuerobjekte zugelassen, sofern nur eine gleiche Belastung bei dem Vorhandensein
gleicher Verhältnisse gesichert ist.
Eines der wichtigsten Kapitel des Gesetzes befaßt sich mit der Verteilung
des Steuerbedarfs auf die verschiedenen (direkten)
Steuerarten (§8§ 54—59). Von dem im Haushaltsplan der Gemeinde
sich ergebenden Gesamtfinanzbedarf sind zunächst gemäß § 2 des Gesetzes
die sonstigen Einnahmen — aus Gemeindevermögen, Gebühren, Beiträgen,
Staatsmitteln, indirekten Steuern — in Abzug zu bringen. Weiter sind
abzuziehen die Betriebssteuern und die etwa eingeführte besondere Bauplatzsteuer.
Der sich hiernach ergebende Rest des Finanzbedarfs bildet
den „Steuerbedarf“, der auf die verschiedenen Steuerarten zu verteilen ist.
Dieser Steuerbedarf ist zunächst auf die Gesamtheit der Realsteuern
und auf die Einkommensteuer, der auf die Gesamtheit der Realsteuern
entfallende Betrag ist weiter auf die einzelnen Realsteuerarten zu verteilen.
Das Verhältnis der Belastung der Einkommensteuer zu der der
Realsteuern wird wesentlich unter dem Gesichtspunkte zu betrachten sein,
daß der ganze Zweck der Kommunalsteuerreform, die unter gleichzeitigem
Verzicht des Staates auf Hebung der Realsteuern in Kraft gesetzt wurde,