20 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Leistungsfähigkeitssteuern beschließende Gemeindevertretung zu reizen vermöchte,
die letzteren zugunsten der ersteren mehr zu belasten, da ja die
durch diese aufzubringende Summe nicht mehr lediglich nach dem Einkommen,
sondern auch nach dem Vermögen zur Unterverteilung kommt.
Bei ruhiger und kühler UÜberlegung böte also ein derartiges System neben
dem Umstand, daß es dem Verlangen, einen Teil des Gemeindesteuerbedarfs
rein nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aufgebracht zu
sehen, innerlich mehr gerecht wird, als der dermalen bestehende Zustand,
sogar den Vertretern der Realsteuerinteressen wenigstens eine gewisse
Hoffnung auf weitergehende Entlastung der Realsteuern.
Immerhin darf nicht verkannt werden, daß jener Meinung von der
besonders ungünstigen Behandlung von Grundbesitz und Gewerbebetrieb
in einem derartigen Gemeindesteuersystem eine starke agitatorische Kraft
innewohnt und daß eine gesetzgeberische Aktion, die mit dahingehenden
Vorschlägen kommt, sich nicht leichten parlamentarischen Gefahren aussetzt.
Werden überdies die Sondersteuern vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb
neben der Steuer vom Kapitalvermögen vermögenssteuerartig ausgebildet,
so erfüllen auch sie wenigstens zu einem bescheidenen Teil die Forderung
einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, und das Verlangen nach
Heranziehung der Besteuerung des gesamten reinen Vermögens in das
Gemeindesteuersystem wird dann weniger dringlich. —
Wenn die Gemeindebesteuerung des Kapitalvermögens sich nur aus
dem Grundsatz einer Belastung nach der Leistungsfähigkeit rechtfertigen
läßt, so ist es gewiß sachlich nicht richtig, das Brutt okapitalvermögen
zu besteuern. Wenn der letzte Entwurf dies dennoch vorschlug, so hat er
sich dabei mehr von praktischen Erwägungen leiten lassen: einmal ließ er
auch, worauf unten noch zurückzukommen sein wird, bei der Grund= und
der Gewerbsteuer keine Berücksichtigung der Schulden zu und er meinte
die drei Steuerarten gleich behandeln zu müssen, sodann ging er von der
Ansicht aus, daß die Frage, ob Brutto= oder Nettokapitalsteuer, praktisch
keine große Rolle spiele, da der mit Schulden belastete Kapitalbesitzer es
regelmäßig in der Hand habe, seine Schulden abzustoßen und dies sicherlich
tun werde, wenn er sie bei der Besteuerung nicht abziehen dürfe.
Daß die letztere Meinung so allgemein zutreffe, ist vielfach bestritten
worden. Steht sie aber wirklich richtig, dann könnte die Frage des
Schuldenabzugs beim Kapitalvermögen, die in den parlamentarischen
Verhandlungen und von einzelnen Handelskammern verlangt wurde, für
die Weiterbehandlung der hessischen Gemeindesteuerreform keine besonderen
Schwierigkeiten bieten: mag man den Schuldenabzug hier zulassen oder