30 Die Kommunalbesteuerung im Großherzogtum Hessen.
Nimmt man hinzu, daß in Hessen Steuerverwaltung und Steuerveranlagung
durch alle Instanzen völlig getrennt sind, daß insbesondere die Steuerschätzungen
durch Kommissionen vorgenommen werden, in denen nur ein Beamter neben
mehreren Laienmitgliedern, diese gewählt von den Organen der Selbst—
verwaltung, sitzen, und daß endlich in höchster Instanz über die Richtigkeit
der Steuerveranlagung der Verwaltungsgerichtshof entscheidet, so ist die
Gefahr sicherlich nicht sehr groß, daß Veranlagungen vorkommen, die jenen
Vorschriften des Gesetzes und der Anweisung dazu nicht entsprechen.
Gewiß ist alles menschliche Urteilen dem Fehlen unterworfen, und so
mögen in den ersten Jahren der Veranlagung des Grundbesitzes zur
staatlichen Vermögenssteuer auch vereinzelt Fehlschätzungen vorgekommen
sein; mit jedem neuen Veranlagungsjahre müssen diese abnehmen, wenn
die von den Fehlern Betroffenen von den ihnen zustehenden Rechtsmitteln
Gebrauch machen. Wenn man aber darauf hinweist, daß die Kaufpreise
von Grundstücken nicht immer zu deren Ertrag im richtigen Verhältnis
stehen, so wird man in solchen Fällen unterscheiden müssen: handelt es
sich dabei um Liebhaberpreise, so scheiden sie für die Schätzung des gemeinen
Wertes, wie bereits ausgeführt, völlig aus; werden aber in Gemeinden
auch schon unter normalen Verhältnissen solche unverhältnismäßigen
Preise bezahlt, nun, so ist damit bewiesen, daß es den Käufern dabei
überhaupt nicht um Erzielung einer landesüblichen landwirtschaftlichen
Rente zu tun ist, sondern daß sie aus anderen Gründen kaufen und über
den normalkapitalisierten Ertrag bezahlen, und wenn sie dann auch nach
dem bezahlten Kaufpreis Steuer zahlen müssen, so wird man dies kaum
als unbillig bezeichnen dürfen.
Es wird sonach auch für die Zukunft erhofft werden dürfen, daß an der
geplanten Besteuerung des Grundbesitzes nach seinem Vermögenswerte grundsätzlich
festgehalten wird. Eines wäre dabei allerdings erwünscht: die Art der
Feststellung des Vermögenswertes der Waldungen sollte in dem zukünstigen
Gesetze selbst geregelt, es sollte diese Regelung aber nicht der Bestimmung
durch Dienstvorschriften überlassen werden. Waldverkäufe in größerem
Umfang kommen bekanntlich in der Praxis kaum vor, so daß man bei der
Vermögensschätzung auf wirklich erzielte Kaufpreise kaum zurückgreifen
kann. Die Ortsgerichte wie die Steuerveranlagungskommissionen verfügen
für eine solche Schätzung kaum üÜber die nötige Sachkunde, es
bleibt also nichts anderes übrig, als auf die technischen Behörden, die
Forstbehörden, zurückzugreifen und deren Urteil mehr oder weniger unbesehen
hinzunehmen. Nun streiten aber gerade in den Kreisen der Forsttheoretiker
und -praktiker hauptsächlich zwei Auffassungen über Waldwert-