B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 31
schätzung um den Vorrang; die eine geht bei der Wertermittelung vom
Ertrag aus, die andere ermittelt getrennt den Wert von Grund und
Boden und den Wert des stockenden Holzes und betrachtet als Waldwert
die Summe dieser beiden Einzelwerte. Der Vermögenssteuerschätzung
im übrigen nach dem hessischen Staatssteuergesetz ist eine solche Ermittelung
des Wertes der einzelnen Teile des zu schätzenden Gegenstandes und die
Feststellung seines Wertes durch einfaches Summieren des Wertes seiner
einzelnen Teile fremd: im Gegenteil, nach ausdrücklicher Vorschrift soll der
Wert jedes Gegenstandes als Ganzes ermittelt werden. Danach paßt
diese Art der Wertermittelung für den Wald, die durch landesherrliche
Verordnung und ministerielle Dienstanweisung für die staatliche Vermögenssteuer
in Hessen ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht recht in den
Rahmen der bestehenden hessischen Vermögensbesteuerung, und es wäre
deshalb wohl zu erwägen, ab man nicht vorschreiben sollte, daß in
Ermangelung von Kaufpreisen für Wald dessen Wert aus den Erträgen
zu ermitteln sei. Allerdings dürfte man dabei nicht von den Jahreserträgen
ausgehen, da man dann in einzelnen Fällen (Wildparks!) zu seltsamen
Vermögenswerten käme, sondern man müßte die normalen Erträge
zugrunde legen, die bei ordnungsmäßiger forstwirtschaftlicher
Benutzung aus dem Wald gezogen werden können. Das
neue badische Vermögenssteuergesetz bietet für eine derartige Regelung einen
guten Vorgang, wenn man auch den Faktor für die Kapitalisierung der
Erträgnisse wohl etwas höher wählen dürfte, als es dort geschehen ist.
Zugunsten der Aufrechterhaltung der alten Grundsteuerkapitalien hat
man — und auch dies soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt
bleiben — darauf hingewiesen, daß sie doch nicht so schlecht sein könnten,
da man Klagen über sie doch kaum zu hören bekomme. Die Tatsache,
daß dem so ist, läßt sich gewiß nicht bestreiten. Für die Vorzüge des
dermaligen Grundsteuersystems spricht das aber, wenn man der Sache auf
den Grund geht, gewiß nicht, sondern eher für das Gegenteil. Es kann
kühn behauptet werden, daß die wenigsten Grundbesitzer heute überhaupt
wissen, welche Grundsteuer ihre einzelnen Grundstücke zahlen. Auf ihrer
Steueranforderung finden sie nur die von ihnen geschuldete Gesamtsteuer;
zwar ist darauf auch das Grundsteuerkapital angegeben, aber nur in einer
Summe, so daß beim Besitz mehrerer Grundstücke die Feststellung der Belastung
des einzelnen Grundstücks aus dieser einzelnen Zahl nicht möglich
ist; dazu wäre vielmehr ein Benehmen mit der Steuerbehörde selbst nötig,
das aber höchst selten, meist nur beim Verkauf einzelner Parzellen, versucht
wird. Und auch beim Besitz nur eines Grundstücks fehlt meist das