B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 39
ein solcher Schluß voraus, daß das vorhandene Gewerbslokal gleichmäßig
vollständig ausgenutzt wird. Sodann aber ist die Größe des Gewerbslokals
von mancherlei äußeren Faktoren, Art der herzustellenden oder ge—
handelten Waren, Lage des Geschäftslokals usw., abhängig, die keineswegs
auch für den Umfang des Betriebs und die durch ihn der Gemeinde verursachten
Aufwendungen in gleichem Maße bestimmend und entscheidend
sind. Eine allgemeine und etwa alleinige Bemessung der Gewerbsteuer
nach der Größe des Gewerbslokals würde daher ebenfalls zu keiner be—
friedigenden Lösung dieser Frage führen.
Der letzte hessische Gemeindeumlagengesetzentwurf baute seine Gewerb—
steuer im wesentlichen auf der Größe des Anlage= und Betriebskapitals
auf, indem er davon ausging, daß das Anlage= und Betriebskapital
zwar keineswegs ein für alle Fälle zutreffender Maßstab für den Umfang des
Gewerbebetriebs sei, aber doch wenigstens den relativ richtigsten Maßstab
für den Umfang des Betriebs und die durch diesen der Gemeinde verursachten
Aufwendungen darstelle. Man wird dieser Meinung zustimmen
können, ohne daß damit gesagt sein soll, daß die Höhe des Anlage= und
Betriebskapitals überall einen zutreffenden Maßstab für den Betriebsumfang
abgibt. Unanfechtbar und für alle Fälle zutreffend wird eben
kein Maßstab zu finden sein, und so muß man sich auch hier wie so oft
mit dem relativ besten begnügen. Zugunsten gerade dieser Bemessungsmethode
darf aber doch darauf hingewiesen werden, daß in ihr auch die
Zahl der Gewerbsgehilfen wie die Größe des Geschäftslokals mit zum
Ausdruck kommen, da sowohl eine größere Gehilfenzahl wie umfangreichere
Betriebsräume die Notwendigkeit größeren Betriebskapitals zeitigen und
umgekehrt. So berücksichtigt also eine Gewerbsteuer nach der Größe des
Anlage= und Betriebskapitals auch mittelbar jene beiden, für den Umfang
des Betriebs mitbestimmenden Momente. Und schließlich bietet eine Besteuerung
nach diesem Maßstab den anscheinend zwar nur äußerlichen,
aber trotzdem nicht zu unterschätzenden Vorteil, daß sie die Besteuerung
von Kapitalvermögen, Grundbesitz und Gewerbebetrieb auf dieselbe Grundlage
stellt, daher die Steuerbelastung am einfachsten vergleichsreif macht und
endlich auch die technischen Steuerausschlagsarbeiten wesentlich vereinfacht.
Eine Besteuerung des Gewerbebetriebs nach dem Interesse, eine
Besteuerung, die den Betriebsumfang treffen will und diesen am besten
in der Größe des Betriebskapitals erfassen zu können glaubt, kann, wie
dies für die Realsteuern allgemein und für die Grundsteuer im wesentlichen
bereits ausgeführt ist, zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Gewerbebetriebs
und insbesondere auf dessen Belastung mit Schulden keine