Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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Die  durch  den  Tod  des  Kunstmalers  Ludwig  Hartmann,  Professors  in  München
erledigte  Stelle  eines  stellvertretenden  Mitglieds  des  Vereins  wurde  dem  Direktor  der
graphischen  Sammlung  Dr.  Heinrich  Pallmann  in  München  übertragen.

München,  den  6.  Februar  1906.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Millner.  Dr.  v.  Wehner.

 

 

Nr.  2760.

Bekanntmachung,  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  dem  Auslande,  hier  Kosten  der  grenztierärztlichen
Untersuchung  betreffend.

K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  die  auf  Grund  seuchenpolizeilicher  Vorschriften  vorzunehmende  tierärztliche  Untersuchung
  und  Kennzeichnung  von  Tieren,  die  aus  dem  Auslande  über  die  bayerische  Grenze
ein=  oder  durchgeführt  werden,  sind  zur  Deckung  der  für  die  Staatskasse  erwachsenden  Kosten
von  dem  Einbringer  Gebühren  zu  entrichten.

über  die  Höhe  der  Gebühren  und  ihre  Erhebung  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Die  Gebühren  betragen,  soweit  nicht  in  S§  2  Ausnahmen  festgesetzt  sind,
a)  für  ein  Pferd,  einen  Esel,  einen  Maulesel  oder  ein  Maultier  2,00  4,

b)  für  ein  Stück  Rindvieh  oder  einen  anderen  großen  Wiederkäuer  im
Lebendgewicht  von  über  50  ..  .  ...  1,00.--,
c)  für  ein  Kalb  im  Lebendgewicht  bis  zu  50  xg  ....  0,40  K,
d)  für  ein  Schwein  oder  ein  anderes  artverwandtes  Tier  0,20  M,
)  für  ein  Schaf,  eine  Ziege  oder  einen  anderen  kleinen  Wiederkäuer  0,10  K,
I]  für  ein  Stück  Geflügglel  ....  0,01.--,

mindestens  aber  0,10  für  einen  Transpott.

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Für  die  Untersuchung  von  Rindviehstücken,  die  zur  alsbaldigen  Abschlachtung  in  öffentlichen
  Schlachthäusern  deutscher  Städte  bestimmt  sind,  werden  folgende  Gebühren  festgesetzt: