D. Ausblick auf die Wirkungen des § 13 Z.T.G. vom 25. Dezbr. 1902. 47
die Wirkungen des § 13 Z.T.G. auf die Finanzverhältnisse der Gemeinden
wiedergegeben ist, die direkten Steuern in den hessischen Gemeinden
schon ohnedies einen besonders starken Anteil (durchschnittlich etwa ⅜2)
am Gesamtbedarf der Gemeinden zu tragen haben und daß sie bezüglich
der Belastung mit direkten Steuern auf den Kopf der Bevölkerung
schon jetzt an der Spitze der zahlreichen, in jener Denkschrift behandelten
Städtegruppen stehen.
Daß eine Verminderung des Ausgabebedarfs der Gemeinden und
insbesondere der von dem § 13 Z.T. G. betroffenen Städte nicht möglich
ist, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Gemeindebudgets zeigen
alljährlich steigende Ausgabeziffern, und was dabei auf Aufwendungen
entfällt, die man nach der heutigen Auffassung von den Aufgaben der
Kommunen als nicht gerade notwendig bezeichnen könnte, ist verhältnismäßig
geringfügig. Ein Teil der neuen Ausgaben ergibt sich ohne
weiteres aus dem starken Wachsen der Städte, und soweit die übrigen
nicht unmittelbar auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, entspringen sie
Aufgaben, denen die Gemeinden sich vielfach schon um deswillen nicht
entziehen können, weil sie damit wenn nicht den Wegzug steuerkräftiger
Elemente direkt hervorrufen, so doch jedenfalls den Zuzug leistungsfähiger
Steuerzahler nicht fördern und damit sich selbst am letzten Ende schädigen
würden. Auf einem Gebiete haben die Gemeinden teils unter weitsichtiger
Verwaltung schon seit längerer Zeit, teils wenigstens in den
letzten Jahren Maßnahmen ergriffen, die ihnen gewisse große Aufgaben
erleichtern und die dafür zu machenden Ausgaben vermindern helfen:
wohl alle größeren Städte haben nach und nach in ihrem Gemarkungsbereich
umfangreicheren Grundbesitz erworben, der entweder bereits baureif
ist oder in näherer oder fernerer Zeit bebauungsfähig werden wird.
Der Zweck solcher Erwerbungen ist nicht eigentlich Grundstücksspekulation
zur Erzielung großer Verkaufsgewinne, sondern der städtische Besitz soll
vielmehr neben dem Zweck, damit regulierend auf den Grundstücksverkehr
und die Grundstückspreise einzuwirken, vor allem der Stadt Gelände für
ihren eigenen Bedarf (Anlage von öffentlichen Straßen und Plätzen,
Bauplätzen für öffentliche Gebäude, Schulen usw.) zur Verfügung halten,
ohne daß sie solches zu allzu hohen Preisen erst im Augenblick des Bedarfs
erwerben muß. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Gemeinden
damit, abgesehen von anderen Erfolgen, große Ersparnisse zu
erzielen in der Lage sind und ihre Ausgabenbudgets bezüglich gewisser
Posten erheblich entlasten können. Erfreulich ist übrigens, daß auch
kleinere hessische Gemeinden mit Erfolg ähnliche Wege gegangen sind.