I. Die geschichtliche Entwicklung der Kommunalbesteuerung
in Württemberg.
A. Der Rechtszustand in älterer Zeit.
Die ältesten Gemeindesteuern in Württemberg waren Verbrauchssteuern
1. Seit dem 14. Jahrhundert erscheint das Umgeld als eine
Abgabe für die Bestreitung des Aufwands zur Befestigung der Städte.
Sodann erhielten einzelne Gemeinden im 15. Jahrhundert durch besondere
fürstliche Privilegien den sogenannten kleinen Zoll, welcher teils in
Gebühren für Benutzung öffentlicher Einrichtungen, des Kaufhauses usw.,
teils in einem Binnenzoll, z. B. Einlaßgeld auf Wein, bestand. Aber
auch die Anfänge der direkten Gemeindebesteuerung gehen weit
zurück und fallen wohl mit dem Beginn der direkten Staatssteuern im
15. Jahrhundert zusammen. Nach der Amts= und Landschadensordnung
vom 28. Oktober 1489 wurde der „Landschaden“, d. h. die Umlage der
den einzelnen Amtern für Landesangelegenheiten obliegenden Leistungen
zunächst auf sämtliche Amter repartiert, worauf dann der Betreff des
einzelnen Amtes auf die demselben angehörenden Gemeinden umgelegt
und von diesen nötigenfalls auch wieder durch Umlage auf die einzelnen
Steuerpflichtigen aufgebracht wurde. In der nämlichen Weise erfolgte die
Aufbringung der später an die Stelle des Landschadens getretenen „Landsteuer“
und der die letztere wieder ersetzenden „Ablösungshilfe“. An die
Umlage dieser Landsteuern schloß sich auch die Umlage des sonstigen
Bedarfs der Amter und Gemeinden, des sogenannten Amts= und
Kommunschadens an. Die Kommunschadensumlage erfolgte anfänglich
durchgängig in der Form der Besteuerung des Vermögens am Wohn-–.
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1 Verhandl. der Württ. Kammer der Abg. 35. Ldtg. Beil. Bd. II S. 446 ff.