Juhalt des Eigentums 8 905 911
§ 905. Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks“) erstreckt
sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der
Oberfläche.) Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten,
die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß
er an der Ausschließung kein Interesse hat.
8 906. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung
von Gasen, Dämpfen, Gerilchen, Nauch, Nuß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung
seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt
wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken
dieser Lage gewöhnlich ist.")) Die Zuführung durch eine besondere
Leitung ist unzulässig.
8907. Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß
auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten
werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß
ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein
Grundstück zur Folge hat.“) Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen
Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der
Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die
Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige
Einwirkung tatsächlich hervortritta)
Bäume und Sträucher gehören nicht zu den #ulagen im Sinnedieser
Vorschriften.b)
§ 908. Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den
Einsturz eines Gebändes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke
verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des
Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von
demjenigen, welcher nach dem § 836 Abs. 1 oder den 88 837, 838 für den
eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen, daß er die
zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
8 909. Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden,
daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert,
es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§ 910. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines
Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen
sind, abschneiden und behalten.5) Das gleiche gilt von herüberragenden
Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks
eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und
die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.)
Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder
die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.70)
911. Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf
ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.:1)
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück
dem öffen tlichen Gebrauche dient.:)
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