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Artikel 18.
1 Der Beamte darf ein Nebenamt oder ein Nebengeschäft nur übernehmen, soweit dies
mit der gewissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und mit der Achtung, die sein Beruf
erfordert, vereinbar ist.
2 Ein Beamter, der
1. ein nicht mit einer Entlohnung verbundenes Nebenamt im Dienste des Reichs
oder eines anderen Bundesstaats oder
2. eine ehrenamtliche Stellung in den Verwaltungsorganen einer Gemeinde, Anstalt,
Stiftung, Kasse, Religions= oder Kirchengesellschaft, Erwerbsgesellschaft oder
Genossenschaft oder
3. das Amt eines Schiedsrichters, Testamentsvollstreckers, Vormundes, Pflegers,
Beistandes oder eine andere Verwaltung fremder Angelegenheiten übernimmt,
hat dies der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen.
3 Die Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde ist erforderlich:
1. zum Betrieb eines Gewerbes im Sinne der Reichsgewerbeordnung und zwar
auch dann, wenn es von der Ehefrau oder von einer anderen dem Hausstande
des Beamten angehörenden Person betrieben wird;
2. zur Übernahme eines Nebenamts oder Nebengeschäfts, womit eine Entlohnung
verbunden ist;
3. zur Beteiligung an der Errichtung einer auf Gewinn gerichteten Gesellschaft als
Gründer oder zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
einer solchen Gesellschaft. Als eine auf Gewinn gerichtete Gesellschaft gilt eine
Genossenschaft nicht, deren Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt ist.
Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgenommen werden.
4. In den Fällen des Abs. 3 Ziff. 3 darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
mit der Tätigkeit weder unmittelbar noch mittelbar ein Gewinn oder eine Entlohnung
verbunden ist.
Artikel 19.
Die UÜbernahme von Nebenämtern oder Nebengeschäften im staatlichen Dienste kann
der Beamte nicht verweigern, wenn sie seiner Berufsbildung und dienstlichen Stellung
entsprechen.
Artikel 20.
Der Beamte darf Titel, Ehrenzeichen, Gehalte, Belohnungen und Geschenke von
anderen Regenten oder Regierungen nur mit Erlaubnis des Königs oder der vom König
ermächtigten Behörde und sonstige Belohnungen oder Geschenke, die ihm in Bezug auf sein
Amt zugedacht sind, nur mit Erlaubnis der zuständigen Dienstbehörde annehmen.