218 Testament des Großen Kurfürsten.
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Das Kurfürstliche Schloß zu Coln a. d. Spree im Jahre 16
Nach einer Zelchnung von Johann Stridbed d. J. ( Tüte P5 der r “ — Berlin,
auf etwa die Hälste verkleinert.
Formen und Bedingungen geschehen, die im Laufe der Zeit wohl zu eigentlichen Regierungsrechten
führen konnten. Und eben dies hätte dem Interesse des Kaisers, dem
die Vollziehung des Testamentes übertragen war, und dem Friedrich selbst in dem
Schwiebusser Revers eine gefährliche Waffe gegeben, voll entsprochen. Ein Zwiespalt
in der Familie mußte also die kaiserliche Einmischung in die innere Angelegenheit
des Hauses und Landes nach sich ziehen, die Ssnes zu vermeiden war.
Und Friedrich wollte, wie er es aussprach, „nicht der Mann sein, durch den der
Glanz und die Macht seines Hauses zerrüttet Pgirl- ; er war der Ueberzeugung,
doch in dem Sinne zu handeln, mit dem der Vater geschaffen, wenn er jeder
Möglichkeit einer Spaltung des Landes sich widersetzte. Wesentlich der Vermittelung
der viel geschmähten Kurfürstin-Mutter und unter Hinweis auf die in
der „Väterlichen Ermahnung“ des Großen Kurfürsten stark hervorgehobene Notwendigkeit
der Unteilbarkeit der Lande gelang 3 in der Folge, die jüngeren
Brüder gegen reiche Entschädigungen zum Verzicht auf die ihnen zugedachten
Rechte zu bestimmen. Und ohne Gweifel hatte ** spenli. Beilegung der Sache
für den Staat den größten Wert.
Die beginnende Verständigung in der Familie erleichterte dem Kurfürsten den
Anfang seiner Regierung außerordentlich. Er war ganz des Willens, das große
Werk seines Vaters voll zu erhalten, pflichtmäßig dem Dienste des Staates sich
zu widmen, und „S. Kf. D. haben demnach“, wie es heißt, „wenig Zeit, die sie
nicht in den Geschäften employieren“". Einer seiner ersten Schritte war die Ernennung
seines einstigen Erziehers und bisherigen Rates, Eberhards von Danckelmann
zum wirklichen Geheimrat, und mit dem tiefen Ernste seines Charakters widmete
sich dieser der Aufgabe, im Geiste des dahin gegangenen Genius weiter zu arbeiten.
Ihn hatte Friedrich Wilhelm zugleich mit dem Kurprinzen eingeweiht in
das Gehrimmns des englischen Unternehmens, und wenn dem Prinzen von Oranien