Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8  3.

Im  einzelnen  obliegen:

a)  Der  Eisenbahndirektion  Augsburg:

1.  Die  Verwaltung  der  staatlichen  Dampfschiffahrt  auf  dem  Bodensee  mit  den  aus
der  Zuständigkeit  der  Amter  sich  ergebenden  Vorbehalten;  die  Verwaltung  des  Erneuerungsfonds
  für  diesen  Betrieb.

2.  Die  Prüfung  und  Abnahme  der  Radsatzmaterialien  für  Lokomotiven  und  Wagen
in  den  Werken  der  Unternehmer.

3.  Die  Festsetzung  der  Verbrauchssätze  für  die  Vergütungen,  die  dem  Personal  der
Bodenseedampfschiffahrt  für  Brennstoffersparnis  gewährt  werden.

4.  Die  Ausübung  der  der  Staatseisenbahnverwaltung  zustehenden  Befugnisse  hinsichtlich
der  „Joseph  Enzler'schen  Wohltätigkeitsstiftung  zum  katholischen  Waisen=  und  Armenkinder-Haus
  Augsburg“.

b)  Der  Eisenbahndirektion  Ludwigshafen  a.  Rh.:

1.  Die  Verwaltung  des  Frankenthaler-Kanals.

2.  Die  Bearbeitung  der  Tarife  und  der  Bestimmungen  über  die  Benützung  des
Frankenthaler-Kanals.

3.  Die  Verwaltung  der  Lebensversicherungsanstalt  für  die  Angestellten  und  ständigen
Arbeiter  der  Pfälzischen  Eisenbahnen.

4.  Die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  in  der  ständigen  Tarifkommission
und  in  der  Generalkonferenz  der  Deutschen  Eisenbahnen  gemeinsam  mit  dem  Tarifamt.

Weiter  für  das  linksrheinische  Bayern:

5.  Die  Wahrnehmung  der  dem  Verkehrsamt,  Reklamationsamt,  Tarifamt,  sowie
den  Verkehrskontrollen  I  und  II  für  das  rechtsrheinische  Bayern  zugewiesenen  Aufgaben;
an  Stelle  der  Stationen  I.  Klasse  und  Güterstationen  §  44  Ziff.  1  u.  3)  treten  die  Bahnhofverwaltungen
  I.  Klasse  und  Güterverwaltungen.

6.  Die  Wahrnehmung  derjenigen  Geschäfte,  die  der  Staatseisenbahnverwaltung  als
Betriebsunternehmerin  nach  Gesetz  und  Statut  für  die  Betriebskrankenkasse  II  der  Staatseisenbahnverwaltung
  obliegen,  sowie  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichts=  und
und  höheren  Verwaltungsbehörde  für  diese  Kasse.

7.  Die  Vertretung  der  Verwaltung  als  Mitglied  der  Steinbruchberufsgenossenschaft
hinsichtlich  des  Steinbruchbetriebes  in  der  Pfalz.

8.  Soweit  nicht  das  Personalamt  zuständig  ist,  die  Behandlung  der  militärischen  Angelegenheiten
  und  die  Vertretung  der  Staatseisenbahnverwaltung  gegenüber  der  Heeresverwaltung
und  den  übrigen  Deutschen  Eisenbahnverwaltungen;  die  Abstellung  des  Bahnbevollmächtigten.