Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

nal-Senate  des  Gerichtsbofs  zu  Ellwangen,
  wegen  verschledener  Dienstvergehen
wider  ihn  unterm  10.  Aprll  137:1  ge,
fällte  (in  Nro.  30.  S.  337  des  Staats,

und  Reglerungs-Blatts  vom  vorigen
Jahre  eingerückte)  Straf  =  Erkennt#t
unter  Verurtheilung  des  Rekurrenten  in
die  Kosten  zwelter  Instanz  bestänlgt.

77.  Civil  =  Senat.

Den  1.  März  wurde:

1.  in  der  Appellationssache  von  dem  Cloll-Senate
  des  Gerlichtshofs  zu  Ulm  zwischen
dem  Jakob  Frank,  Lammwirth  zu  Lalchingen,
  Oberamts  Mäünsingen,  Kl.,  Anten,
und  den  Mitgliedern  des  den  3.  Seot.
1811.  bestandenen  Gerichts  zu  Westerbelm,
  Oberamts  Gelßiüngen,  Beklagten,
Aten,  Ersatz-Ansprüche  wegen  Beschädlgung
  durch  zu  hohe  Taration  eines  Unterpfandes
  betreffend,  das  am  18.  Juli
1820  gefällte  bedingte  entbindende  Urthell
unter  Verglelchung  der  Kosten  dieser  Instanz
  für  purifieirt  erkannt;

2.  in  der  Ationssache  von  dem  Cioil  Senate
desselben  Gerichtsbofes  zwischen  Johannes
Maurer  zu  Nattheim,  Oberamts  Heidenheim,
  Kl.,  Anten,  und  Franz  Haz  auf
der  Ludwigsmühle,  Bekl.,  Aten,  Entschädigung
  wegen  Schuldenlosung  betreffind,
  das  am  22  Oktober  1870  erbffnete
Erkenn#niß  voriger  Instanz  unter  Verbleichung
  der  Kosten  theils  bestätige,  theils
abgeändert;

5.  in  der  Ationssache  von  dem  Cloll-Senate

eben  desselben  Gerichtshofs  zwischen  den
Gemelnden  Birkenzell  und  Stbdtlen,  Kl.,
Aten,  jetzt  Anten,  und  den  Gemeinden
Beersbach  und  Grasbronn,  Bekl.,  Anten,
jetzt  Aten,  Zinsforderung  betreffend,  das
am  14.  Jull  und  #.  Aug.  18720  erbffnete
  Erkenntniß  voriger  Instanz  unter
Vergleichung  der  Kosten  abgeändert,
Den  4.  März  wurde:

4.  in  der  Allons  sache  von  dem  Cloil-Senate

des  Gerlchtshofs  zu  Tübingen  zolschen
dem  Bürgermeister  Müller  und  den  übrlgen
  Theilhabern  der  Bauerschaft  zu  Besenfeld,
  Oberamts  Freudenstadt,  Kl.,
Aten,  nun  Anten,  und  dem  Andreas
Wegel  zu  Doppeltbal,  desselben  Oberamts,
Bekl.,  Anten,  nun  Aten,  das  Eigenthum
von  5  Morgen  Felds  betreffend,  das  unter
dem  16.  November  18  19  erbffnete  Urtheil
voriger  Instanz  aufgehoben  und  das  unter
dem  11.  November  1816  erbffnete  Urtheil
erster  Instanz  unter  Verglelchung  der
Kosten  wieder  hergestellt.