Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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b.  von  beladenen:
8)  das  Doppelte  der  vorstehenden  Saͤtze  zu  1.  bis  7.

c.  von  Dampfschiffen:
M  fuͤr  ein  jedes  ohne  Ruͤcksicht  auf  dessen  Groͤße......  5  Rthlr.  —  Sgr.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  vorstehenden  Ufer-  und  Hafengelder  sind  befreit:
1)  saͤmmtliche  Wasserfahrzeuge,  welche  dem  Staate  eigenthuͤmlich  gehoͤren;

2)  Stromfahrzeuge,  welche  mit  Koͤniglichen  oder  Armee--Effekten,  oder  sonst
mit  Staatseigenthum  beladen,  oder  vom  Staate  gemiethet  und  mit  Soldaten,
  ausgehobenen  Leuten,  oder  Tageloͤhnern  bemannt  sind;

3)  die  zum  Betriebe  der  Fahrzeuge  gehoͤrigen  Nachen.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Das  Ufergeld,  sowie  das  Hafengeld,  wird  an  den  Erheber  des  Fährgeldes
  bei  Kurzebrack  entrichtet.

2)  Das  Hafengeld  wird  von  jedem  Fahrzeuge  erhoben,  welches  in  dem
Sicherheitshafen  überwintert,  sowie  von  allen  denjenigen  Fabrzeugen,
welche  bei  eintretendem  Frostwetter  und  Treibeise  in  den  Sicherheitshafen
  einlaufen  und  dort  vor  dem  Eise  Schutz  suchen.  Es  ist  in  der
Regel  vor  der  Einfahrt  in  den  Hafen  zu  emtichten.  Jwingt  ein  erweißlicher
  Nothstand  zur  ungesäumten  Einfahrt  in  den  Hafen,  so  kann
diese  ausnahmsweise  vor  Entrichtung  des  Hafengeldes  geschehen.  Es
muß  dann  aber  die  Abgabe  unverzüglich  nach  der  Einbringung  des  Fahrzeuges
  gezahlt  werden.

3)  Die  Schiffer  sind  verpflichtet,  die  Onittungen  über  die  bezahlten  Gebühren

  sogleich  nach  erfolgter  Entrichtung  dem  Hafenmeister,  auf  Verlangen
  auch  den  Steuer-,  Polizei=  und  Stromaufsichts-Beameen  vorzulegen.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1859.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
(L.  §.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

 

(Nr.  5019—502t.)  (Nr.  5020.)