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8 10.
Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amts-
gerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachver-
ständigen zu ersuchen. «
8 11.
Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen
schrifflichen Aufforderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) bei
einer der im 8 2 des Gesetzes bezeichneten Stellen Beschäftigung
erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die
Aufforderung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und
der Art der Beschäftigung Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit
dieser Angabe hat der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu
bestätigen.
Unterläßt, der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann
er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis zu 20
Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem Aufforderungs-
bescheide hingewiesen ist.
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der
Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung der nach
Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung ermöglicht.
§ 12.
Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach 88§ 9
und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift des § 12 der
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.
8 13.
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, die Ar-
beiter oder die nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte ver—
sicherungspflichtigen Angestellten ihres Betriebs in der Aus—
übung des Wahlrechts bei den nach 8 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes
vorzunehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den
Angestelltenausschüssen oder in der Uebernahme oder Ausübung
der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschrän-
ken oder sie wegen der Uebernahme oder der Art der Ausübung
zu benachteiligen.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, wer-
den mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Haft bestraft.