Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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8 8. 
Zustellungen von Anordnungen nach § 7 Abs. 2 und 3 des 
Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen 
Brief oder gegen Behändigungsschein. 
§ 9. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen 
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den 
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde. 
8 10. 
Einer außerhalb des Deutschen Reiches zu bewirkende Zu— 
stellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegsamts. 
8S 11. 
Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppen- 
teil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr- 
zeuges gehören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten Kom- 
mandobehörde erfolgen. 
§ 12. 
Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als es 
erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine 
schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann Ermittlungen 
jeder Art anstellen, insbesondere amtliche Auskünfte, schriftliche 
Erklärungen und Sachpverständigengutachten einholen; die Vor- 
legung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anordnen; 
Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder 
die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich 
vernehmen lassen. 
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden, 
abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche 
nach ihrer Anhängigmachung vor den Ausschuß zu bringen, 
wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde 
zurückgezogen wird. 
8 13. 
Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund 
der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen 
sie, welche der im 8 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen 
werden sollen. 
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