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8 8.
Zustellungen von Anordnungen nach § 7 Abs. 2 und 3 des
Gesetzes und von Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen
Brief oder gegen Behändigungsschein.
§ 9.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde.
8 10.
Einer außerhalb des Deutschen Reiches zu bewirkende Zu—
stellung erfolgt durch Vermittlung des Kriegsamts.
8S 11.
Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppen-
teil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahr-
zeuges gehören, können mittels Ersuchen der vorgesetzten Kom-
mandobehörde erfolgen.
§ 12.
Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als es
erforderlich ist, um dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine
schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann Ermittlungen
jeder Art anstellen, insbesondere amtliche Auskünfte, schriftliche
Erklärungen und Sachpverständigengutachten einholen; die Vor-
legung von Geschäftsbüchern und sonstigen Urkunden anordnen;
Beteiligte, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß oder
die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich
vernehmen lassen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden,
abgesehen von den Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche
nach ihrer Anhängigmachung vor den Ausschuß zu bringen,
wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde
zurückgezogen wird.
8 13.
Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund
der vorhandenen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen
sie, welche der im 8 12 bezeichneten Maßnahmen noch getroffen
werden sollen.
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