8 14.
Die Entscheidungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle
können ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Im Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die
mündliche Verhandlung die Regel bilden. Der Akkehr-
schein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber
von der Beschwerde Kenntnis gegeben ist.
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung Abstand genommen, so kann der Ausschuß oder
die Zentralstelle mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß münd-
liche Verhandlung stattzufinden hat.
15.
Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Ent-
scheidung auch beim Ausbleiben der zur Verhandlung Gela-
denen ergehen. 8
16.
Die Verhandlungen vor den Feststellungs- und den Einbe—
zufngsausschüssen und vor der Zentralstelle sind nicht
öffentlich.
Die Verhandlungen vor den Schlichtunggausschüssen sind
öffentlich, sofern nicht der Ausschuß beschließt, daß die
Oeffentlichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird. Das
Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für ein-
zelne Bezirke den Ausschluß der Oeffentlichkeit allgemein an-
ordnen.
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen
den Zutritt zur Verhandlung gestatten.
§ 17.
Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen und
Sachverständige uneidlich zu vernehmen. v ·
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheits-
gemäßen Aussage erforderlich, so ist das Amtsgericht um die
eidliche Vernehmung zu ersuchen.
8 18.
Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage
oder das Gutachten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in
dem Verfahren bei den Feststellungs= und Einberufungsaus-
schüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder die Zentral-
stelle nach den Umständen des Falles, wobei insbesondere auf