Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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nahe verwandtschaftliche Beziehungen sowie auf ein an der zu 
treffenden Entscheidung bestehendes Interesse des Zeugen oder 
Sachverständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren 
bei den Schlichtungsausschüssen gilt die Vorschrift des § 8 der 
Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 85). 
19. 
Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht unter 
Hinweis auf die Folgen des Aucbleibens (8 9 der Bekannt- 
machung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 30. Januar 1917 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 85 —). 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes erfolgt durch 
Ersuchen der Militärbehörde. 
8 20. 
Auf die Ablehnung von Sachverständigen findet die Vor— 
schrift des § 7 entsprechende Hwendung. 
21. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach 
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs- 
Gesetzbl 1898 S. 689 und 1914 S. 214). 
§ 22. 
Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines 
Beistandes und, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ange- 
ordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters 
bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des 
Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch 
unsachliches Verhalten übermäßig erschweren. 
8 23. 
Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann angeordnet 
werden. Auf ihre Ladung findet 8 19 Anwendung. 
8 24. 
Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen 
von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen eine Niederschrift 
aufzunehmen ist, bestimmt der Ausschuß oder die Zentralstelle. 
3-n—
	        
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