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Wahlausschreiben.)
Der Wahlleiter (Wahlvorstand hat spätestens 20 Tage')
vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (8 13 Abs. 1) ein
Wahlausschreiben zu erlassen. 4
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Aus-
schußmitglieder und Ersatzmänner zu veröffentlichen und anzu-
geben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche
gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen
drei und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis
darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt
werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des
Aushanges (Abs. 3)7) bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des
Wahlvorstandes) eingehen, und daß die Stimmabgabe an die
zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben,
wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung (§ 9) zur Ein-
sicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den Wahlumschlag
(§ 12 Abs. 2) empfangen sowie wann und wo (§ 13 AbsK. 1)
sie den Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können.
Endlich ist im Wahlausschreiben mitzuteilen, wo die Wahl-
ordnung zur Einsicht ausliegt.
Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist
an einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zu-
gänglichen Stellen, die der Wahlleiter (Wahlvorstand) bestimmt,
bis zum letzten Tage der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 1) oder
bis zu dem Tage, an dem bekannt gemacht wird, daß eine
Stimmabgabe nicht stattfindet (§ 11 Abs. 4), auszuhängen
und in lesbarem Zustand zu erhalten.
2) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang
unter Nr. 1 abgedruckt.
*) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht
hiernach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von drei
Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem
aus. Beispiel für die Fristberechnung: Letzter Tag der Stimm-
abgabe: 23. 2. 1917, Aushang des Wahlausschreibens: 2. 2. 1917.
!) Beispiele für Fristberechnung: Erster Tag des Aus-
hanges: 2. 2. 1917. Ende der Einspruchsfrist: 5. 2. 1917. Ende
der Listeneinreichungsfrist: 9. 2. 1917.