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§ 11.
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung
* Ausschußmitgliedern und Ersatzmän-
nern. Wahl ohne Stimmabgabee.
Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der
Wahlleiter (Wahlvorstand) dies sofort bekanntzumachen (§.6
Abs. 3) und zur Einreichung von Vorschlagslisten eine Nachfrist
bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages
zu setzen'). Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht
eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) die Aus-
Hhnhmitglieder und Ersatzmänner aus den Wählbaren (8 3) zu
erufen.
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in
ihr gültig verzeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste
als gewählt. Sind in der Liste nicht soviel Bewerber als
Ausschußmitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten
auch die als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach der Reihen=
folge ihrer Benennung in der Vorschlagsliste als gewählte
Mitglieder, soweit dies zur Ergänzung ihrer Zahl notwendig
ist. Etwa fehlende Mitglieder und Ersatzmänner sind nach Abf. 1
zu berufen. Sind zuviel Bewerber vorgeschlagen, so werden
diejenigen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor
ihnen genannten folgen.
Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (88 12 13).
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter
(Wahlvorstand) in derselben Weise, wie dies bei dem Wahl-
ausschreiben geschehen ist (5 6 Abs. 3), bekanntzumachen, daß
eine Stimmabgabe nicht stattfindet.
III. Stimmabgabe.
§ 12.
Stimmzettel und Wahlunschläge.
Der Wähler darf seine Stimme nur für eine der zuge-
lassenen Vorschlagslisten (§ 9) abgeben. Der Stimmzettel muß
die Ordnungsnummer der zugelassenen Vorschlagslisten ent-
*!) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang
unter Nr. 2 abgedruckt.