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Hiebei setzen Wir auserücklich voraus,
daß zufolge diese# Gesetzes in den eigenthümlichen
Verhälimissen der Brand Verlsicherung,
der Kriegs Perägquation, des Salpeterwesens,
des Bergbauce und des Stassenbaues hinsichtlich
der Kiesgruben, so wie überhaupr in
allen anderen dergleichen Sachen, über welche
neben der Verordnung vom 1l. August 1815,
dann im Rbeinkreise neben dem Gesetze vom
8. März 1810, besondere Gesetze und Verordnungen
bestanden und vollzogen worden
sind, weder iu formeller, noch in materieller
insicht eine Aenderung eintrete.
Die den ständischen Modifikationen angefügren
Wünsche und Anrräge in Beziehung
auf die Aktien-Gesellschaften, ine besondere
jene für die Eisenbahnen, werden
Wir in nähere Erwügung ziehen.
D.
Untersuchung und Bestrafung der
geringeren körperlichen Mißhandlungen.
Den Meodifikationen des Gesetz Euntwur--fes
Über die luntersuchung und Bestrafung
der geringern kdorperlichen
Mißbandlungen veimkgen Wir Unsere
Genehmigung nicht zu ertheilen.
E.
Landräthe.
Wir haben die zu dem Gesetzentwurfe über
einige Ergänzungen des Gesetzes vom 15.
dieses Gesetz Bezug nehmenden Auträge
betrifft, so erbffnen Wir den Ständen:
1) die Zeit der Einberufung der Landräthe
werden Wir jedeecmal nach Umständen
bestimmen;
2) Dem Autrage auf Berücksichtigung der
von den Landräthen gedusserten Wünsche
ist bisher schon, so weit es nach Umständen
oder nach Beschaffenbett der Sache
gescheben konnte, jederzeit genuge worden.
3) Ob und wie die, aus den erledigten Rechnungen
sich ergebenden Ueberschässe der
Kreiofonds zur verzinslichen Aunlegung
kommen können und sollen? bleibe jedesmal
Unse rer besonderen Beschlußfassung
vorbchalten.
Den Anträgen in Betreff der Mihheilungen,
welche an die Bevellmächtigten der
Scandeeherren und erblichen Reicheräthe gescheben
sollen, dann in Betreff der Err
weiterung des Termins zur Einsichnahme,
baben Wir Unsere Genebmigung
errheile, und die denielben eutsprechenden
Bestimmungen sogleich in das Gesetz
einschalten lassen.
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F.
Bestand und Wahl der Gemeinderärhe
im Rheinkreise.
Nach Genehmigung der von den Ständen
zu dem Gesetzerenwurfe über den Bestand
und die Wahl der Gemeinderäthe im
Rheinkreise vorgeschlagenen Modifarienen, sank-Beil.
Angust 1828, die Einführung der Landräthe rioniren und erlaten Wir das buter Ziffer V. V.
- auliegende Gesetz und erklären hiebei: daß
betreffend von den Ständen beantragten Mo- - .. .. » .
difikarionen genehmiget, und dem unter Jif- ennen I1. # - e
Beil. fer IV. beiliegenden Gesetze Unsere Saaklion T | ··
Rescriptes Unserer Regierung des Rheinkreises
vom 11. Juni 1819 (Amtedlatt Nr.7)
ausser Wirkung crete.
IV. ertheilr.
Was die weiteren an Uns gebrachten, auf