Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

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Hiebei  setzen  Wir  auserücklich  voraus,
daß  zufolge  diese#  Gesetzes  in  den  eigenthümlichen
  Verhälimissen  der  Brand  Verlsicherung,
der  Kriegs  Perägquation,  des  Salpeterwesens,
des  Bergbauce  und  des  Stassenbaues  hinsichtlich
  der  Kiesgruben,  so  wie  überhaupr  in
allen  anderen  dergleichen  Sachen,  über  welche
neben  der  Verordnung  vom  1l.  August  1815,
dann  im  Rbeinkreise  neben  dem  Gesetze  vom
8.  März  1810,  besondere  Gesetze  und  Verordnungen
  bestanden  und  vollzogen  worden
sind,  weder  iu  formeller,  noch  in  materieller
insicht  eine  Aenderung  eintrete.

Die  den  ständischen  Modifikationen  angefügren
  Wünsche  und  Anrräge  in  Beziehung
auf  die  Aktien-Gesellschaften,  ine  besondere
  jene  für  die  Eisenbahnen,  werden
Wir  in  nähere  Erwügung  ziehen.

D.
Untersuchung  und  Bestrafung  der
geringeren  körperlichen  Mißhandlungen.


Den  Meodifikationen  des  Gesetz  Euntwur--fes
  Über  die  luntersuchung  und  Bestrafung
  der  geringern  kdorperlichen
Mißbandlungen  veimkgen  Wir  Unsere
Genehmigung  nicht  zu  ertheilen.

E.
Landräthe.

Wir  haben  die  zu  dem  Gesetzentwurfe  über
einige  Ergänzungen  des  Gesetzes  vom  15.

dieses  Gesetz  Bezug  nehmenden  Auträge

betrifft,  so  erbffnen  Wir  den  Ständen:

1)  die  Zeit  der  Einberufung  der  Landräthe
werden  Wir  jedeecmal  nach  Umständen
bestimmen;

2)  Dem  Autrage  auf  Berücksichtigung  der
von  den  Landräthen  gedusserten  Wünsche
ist  bisher  schon,  so  weit  es  nach  Umständen
  oder  nach  Beschaffenbett  der  Sache
gescheben  konnte,  jederzeit  genuge  worden.

3)  Ob  und  wie  die,  aus  den  erledigten  Rechnungen
  sich  ergebenden  Ueberschässe  der
Kreiofonds  zur  verzinslichen  Aunlegung
kommen  können  und  sollen?  bleibe  jedesmal
  Unse  rer  besonderen  Beschlußfassung
  vorbchalten.
Den  Anträgen  in  Betreff  der  Mihheilungen,
  welche  an  die  Bevellmächtigten  der
Scandeeherren  und  erblichen  Reicheräthe  gescheben
  sollen,  dann  in  Betreff  der  Err
weiterung  des  Termins  zur  Einsichnahme,
  baben  Wir  Unsere  Genebmigung
errheile,  und  die  denielben  eutsprechenden
  Bestimmungen  sogleich  in  das  Gesetz
  einschalten  lassen.

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F.
Bestand  und  Wahl  der  Gemeinderärhe
  im  Rheinkreise.

Nach  Genehmigung  der  von  den  Ständen
  zu  dem  Gesetzerenwurfe  über  den  Bestand
  und  die  Wahl  der  Gemeinderäthe  im

Rheinkreise  vorgeschlagenen  Modifarienen,  sank-Beil.

Angust  1828,  die  Einführung  der  Landräthe  rioniren  und  erlaten  Wir  das  buter  Ziffer  V.  V.

-  auliegende  Gesetz  und  erklären  hiebei:  daß

betreffend  von  den  Ständen  beantragten  Mo-  -  ..  ..  »  .

difikarionen  genehmiget,  und  dem  unter  Jif-  ennen  I1.  #  -  e
Beil.  fer  IV.  beiliegenden  Gesetze  Unsere  Saaklion  T  |  ··

Rescriptes  Unserer  Regierung  des  Rheinkreises
  vom  11.  Juni  1819  (Amtedlatt  Nr.7)
ausser  Wirkung  crete.

IV.  ertheilr.

Was  die  weiteren  an  Uns  gebrachten,  auf