Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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handen (Abs. 1), so tritt der Ersatzmann aus derjenigen anderen 
Liste ein, welche die größte Höchstzahl für einen noch nicht einge- 
tretenen Ersatzmann aufweist. 
Können Ersatzmänner nicht oder nicht mehr gemäß Abs. 1 
und 2 herangezogen werden, so haben die auf Grund des § 11 
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, 88 20, 22 berufenen Ersatzmänner 
in der festgesetzten Reihenfolge einzutreten. 
Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Er- 
satzmänner als Stellvertreter. 
VII. Schlußbestimmung. 
8 28. 
Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten. 
Die Wahlakten werden von den Arbeiterausschüssen und den 
Angestelltenausschüssen bis zur Beendigung ihrer Amtedauer 
aufbewahrt. 
Die sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der 
Wahlumschläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) 
trägt der Betriebsunternehmer. 
Anhang. 
Inwieweit der Betriebsunternehmer, der Wahlleiter und 
der Wahlvorstand von den folgenden Mustern Gebrauch machen 
wollen, bleibt ihnen überlassen. 
1. Muster zum Wahlausschreiben (§ 6 der Wahlordnung):. 
Ausgehängt am 
abgenommen am 
Wahlausschreiben. 
für die Wahl des Arbeiter-[Angestelltenl-Ausschusses für 
(Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsabteilung). 
Gemäß § 11 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst 
vom 5. Dezember 1916 und nach den hierzu ergangenen Be- 
1) Für jede Ausschußwahl bedarf es eincs besonderen. 
Wahlausschreibens (zu vgl. § 4 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung).
	        
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