Volltext : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Richtlinien

für  die  Heranziehung  der  Arbeitsnachweise  zur
Arbeitsvermittlung  für  den  vaterländischen
Hilfsdienst.

Kriegsministerium.
Kriegsamt
J.  Nr.  356/1.  17.  AZS.  1
oom  29.  1.  1917.

Allgemeine  Gesichtspunkte.
I.  Die  Organisation  der  Arbeitsvermittlung  für  den  Hilfsdienst
erstreckt  sich  auf  sämtliche  männlichen  Personen  zwischen  17  und
60  Jahren,  soweit  sie  nicht  zum  Dienst  in  der  bewaffnenden
Macht  einberufen  sind.

II.  Für  die  Arbeitsvermittlung  für  den  Hilfsdienst  sind  folgende
drei  große  Gruppen  zu  unterscheiden:

1.  Diejenigen  männlichen  Personen,  die  eine  Arbeitsleistung
übernehmen  wollen,  durch  die  Militärpersonen  freigemacht
werden.

2.  Diejenigen  männlichen  Personen,  die  eine  Arbeitsleistung
in  der  Kriegswirtschaft  übernehmen  wollen.

3.  Alle  weiblichen  Personen,  die,  obwohl  sie  an  sich  nicht
unter  das  Hilfsdienstgesetz  fallen,  doch  mittelbar  in  gleicher
Weise  wie  die  Personen  zu  1.  und  2.  sich  nutzbar  machen  wollen.

III.  Die  Arbeitsvermittlung  soll,  so  weit  wie  möglich,  in  der
bisher  gewohnten  Form  vor  sich  gehen.  Es  soll  also  jede  unnötige
  Neuorganisation  und  die  damit  verbundene  Neuaufwendung
  an  Kosten  und  Kräften  vermieden  werden.
Grundsatz  der  Organisation  muß  sein:  Einfachheit,  Klarheit,
Straffheit  und  lückenlose  Geschlossenheit.

IV.  Bei  der  Organisation  ist  von  vornherein  ins  Auge  zu

fassen,  daß,  so  sehr  auch  versucht  werden  soll,  durchaus  mit  der

Freiwilligkeit  der  Arbeitsaufnahme  auszukommen,  doch  die

Möglichkeit  einer  späteren  zwangsweisen  Ausführung  jetzt  schon

vorgesehen  wird,  damit  nicht  in  diesem  Notfall  mit  neuen  Organisationen
  begonnen  werden  muß.