Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Mitteilungen und Nachrichten“), muß der Arbeitgeber dem 
Hilfsdienstpflichtigen, der das Beschäftigungsverhältnis mit 
seiner — des Arbeitgebers — Zustimmung aufgibt, einen Ab- 
kehrschein ausstellen. Und zwar handelt es sich hier um den Ab- 
kehrschein im Sinne von § 9 des Hilfsdienstgesetzes, also nicht 
um das Abgangszeugnis im Sinne von § 113, der Gewerbe- 
ordnung, das im Verkehr vielfach ebenfalls Abkehrschein ge- 
nannt wird. Es empfiehlt sich, diese beiden Arten von Be- 
scheinigungen auseinanderzuhalten. 
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Abkehrschein im Sinne 
von § 9 des Hilfsdienstgesetzes auszustellen — falls der Arbeit- 
geber zustimmt —, ist, wie nunmehr nach § 1 der Bundesrats- 
verordnung vom 30. 1. 17. ganz klar ist, eine Rechtspflicht des 
Arbeitgebers. Der Rechtsabteilung liegen mehrere Fälle vor, 
wo sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, dem ausscheiden- 
den Arbeitnehmer zu bescheinigen, daß das Arbeitsverhältnis 
ordnungsmäßig aufgelöst sei. Das genügt nicht. Denn das 
Hilfsdienstgesetz berechtigt den Arbeitgeber dazu, den Arbeit- 
nehmer, auf dessen weitere Tätigkeit er im Interesse seines Be- 
triebes Wert legt, das Ausscheiden nicht zu gestatten, und zwar, 
obwohl der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer zur Auflö= 
sung gebracht worden ist. Ist aber der Arbeitgeber damit 
einverstanden, daß der Arbeitnehmer ausscheidet, so muß er ihm 
dies auch bescheinigen. Diese Bescheinigung ist der eigentliche 
Inhalt des Abkehrscheins. Erhält der hilfsdienstpflichtige 
Arbeitnehmer keine derartige Bescheinigung, so findet er min- 
destens vierzehn Tage lang keine anderweitige Beschäftigung, da 
ihn ein anderer Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 und § 18 Nr 2 
des Hilfsdienstgesetzes nicht in Beschäftigung nehmen darf. Der 
Arbeitnehmer würde also geschädigt werden, und es ist kein 
Zweifel, daß ihm der Arbeitgeber, der keine genügende Be- 
scheinigung ausstellte, schadenersatzpflichtig sein kann. Wozu 
übrigns zu bemerken ist, daß nach §§ 3 und 4 der Bundesrats- 
verordnung vom 30. 1. 17 das alte Beschäftigungsverhältnis bis 
wur Entscheidung des Schlichtungsausschusses fortgesetzt werden 
oll. 
Damit dem Fortkommen des hilfsdienstpflichtigen Arbeit- 
nehmers keine Schwierigkeiten erwachsen, schreibt § 1 der Bun- 
desratsverordnung vor, daß der Akkehrschein von jedem Ar- 
beitgeber, der auf weitere Tätigkeit eines Arbeitnehmers ver- 
zichtet, ausgestellt werden muß. Es kommt hiernach für die 
Erteilung des Abkehrscheins nicht darauf an, ob der Betrieb
	        
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