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2. Muster für die Bescheinigung, die der Schlichtungsausschuß
ausstellt:
Dieser Schein ist bei der einstellenden Firma ab-
zugeben.
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der vom bis bei (Name oder Firma des
Arbeitgebers oder der Organisation) in dem (Ort, Straße,
Hausnummer) belegenen Betriebe beschäftigt war, wird gemäß
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst,
diese Bescheinigung als Abkehrschein erteilt.
den 191
Schlichtuugsausschuß
Unterschrift des Vorsitzenden
Im Vorstehenden ist der notwendige Inhalt dieser Beschei-
nigungen angegeben. Oft wird es aber empfehlenswert sein,
dem Abkehrschein noch einen anderen Inhalt zu geben. Näm-
lich dann, wenn der Arbeitnehmer die Stelle deswegen wechselt,
weil ihm von einem anderen Arbeitgeber bessere Arbeitsbedin-
gungen, insbesondere höherer Lohn, geboten werden. Das
Gesetz schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, daß der Abkehrschein
in solchem Falle nur für den Uebergang in diesen neuen Be-
trieb gilt, und ein dritter Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer
in Beschäftigung nähme, würde kaum strafbar sein. Anders
läge die Sache, wenn in dem Aikkehrschein diejenige andere
Stelle ausdrücklich genannt würde, mit deren günstigeren Ar-
beitsbedingungen der Arbeitnehmer sein Verlangen gegenüber
seinem bisherigen Arbeitgeber oder gegenüber dem Schlich-
tungsausschusse begründet hat. Es ist ja auch nicht unbillig,
wenn der Arbeitnehmer seine neue Beschäftigung nur dort
suchen soll, wo ihm bessere Arbeitsbedingungen und damit der
wichtige Grund zum Ausscheiden geboten wurden. Aus allen
diesen Erwägungen ist es zwar nicht unbedingt nötig, wohl aber
zulässig und sogar wünschenswert, wenn den Bescheinigungen
gegebenen Falles — der wichtige Grund kann ja auch auf an-
deren Umständen beruhen, z. B. Krankheit des Arbeitnehmers —,
ein Zusatz folgenden Wortlauts hinzugefügt wird: