Full text: Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

  
um bei in 
in Beschäftigung zu treten. 
  
Im Anschluß hieran muß darauf hingewiesen werden, daß 
sich Arbeitgeber hüten sollen, eine hilfsdienstpflichtige Person 
bei sich einzustellen, die keinen Abkehrschein im Sinne des 
§ 9 — oder auch keinen sog. Befreiungsschein, vergl. 8 34 der 
Anweisung über das Verfahren usw. vom 30. 1. 17 — besitzt. 
Nach § 18 Nr. 2 kann mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen 
oder mit Haft bestraft werden, wer der Vorschrift im § 9 
Abs. 1 zuwider einen Arbeiter beschäftigt. v 
Wenn an dieser Stelle des Gesetzes nur vom „Arbeiter“ 
die Rede ist, so ist das sicher nur eine ungenaue Ausdrucksweise. 
Gemeint sind zweifelos Arbeitnehmer aller Art, auch Ange- 
stellte. Allerdings bezieht sich das Verbot des § 9 Abs. 1 und 
die Strafdrohung in § 18 Nr. 2 nur auf solche Hilfsdienst- 
pflichtige, die noch in einem Hilfsdienstbetrieb beschäftigt sind 
oder in den letzten zwei Wochen beschäftigt waren. Danach 
würde sich der neue Arbeitgeber nicht strafbar machen, wenn 
er einen Hilfsdienstpflichtigen anstellte, der die letzten zwei 
Wochen beschäftigungslos gewesen war. Aber er wird sich hier- 
über vergewissern müssen, und es ist unwahrscheinlich, daß ein 
Arbeitgeber vor den Strafgerichten leicht Gehör findet, wenn 
er einwendet, er habe geglaubt, daß der von ihm angestellte 
Arbeitnehmer die letzten zwei Wochen gefeiert habe. Denn 
darüber, bis wann der Arbeitnehmer an einer anderen Arbeits- 
stelle tätig gewesen ist, kann sich der neue Arbeitgeber leicht 
unterrichten, indem er sich z. B. das Abgangszeugnis, das dem 
Arbeitnehmer nach § 113 der Gewerbeordnung ausgestellt wer- 
den muß, oder die Quittungskarte oder das Krankenkassenbuch 
vorlegen läßt. Wer dies nicht tut, handelt auf seine Gefahr. 
Am sichersten geht er, wenn er sich, ehe er den Arbeitnehmer ein- 
stellt, darum kümmert, ob dieser einen Abkehrschein im Sinne 
von § 9 des Hilfsdienstgesetzes oder einen Befreiungsschein 
besitzt, und sich diese Bescheinigung vorlegen läßt. Dann ist er 
sicher, keinen Verstoß gegen das Hilfsdienstgesetz zu begehen. 
Das alles liegt natürlich nicht nur im Interesse des Arbeit- 
gebers selbst, sondern im Interesse des vaterländischen Hilfs- 
dienstes und seiner hohen Aufgabe, an der alle mitschaffen 
müssen, wenn sie erreicht werden soll. 
Suchdruckerei Gutenberg (Pe. Eillessen), Berlin C, Wallstr. 17. 18.
	        
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